Das Gesetz zur "Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft" hat am 07.07.2017 den Bundesrat passiert (BR-Drs. 535/17 (B)). Der Bundesrat hat damit den Weg für die sogenannte Bildungs- und Wissenschaftsschranke frei gemacht, die festlegt, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen.
Bildungs- und Wissenschaftsschranke
Mit dem Gesetz sollen die Regelungen für die erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Bildung und Wissenschaft an die Bedingungen des digitalen Zeitalters angepasst werden. Das Gesetz legt genau fest, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen und inwieweit die Urheberrechte nicht gelten (Bildungs- und Wissenschaftsschranke).
Nutzungen ohne Einigung im Einzelfall ermöglichen
So ist beispielsweise vorgesehen, dass Bildungseinrichtungen 15% eines veröffentlichten Werkes genehmigungsfrei nutzen, vervielfältigen und zugänglich machen dürfen. Abbildungen sowie einzelne Zeitungs- und Zeitschriftenartikel können in vollem Umfang für Unterricht und Lehre verwendet werden. Ähnliche Regelungen gibt es für die wissenschaftliche Forschung. Sie haben grundsätzlich Vorrang vor Lizenzangeboten der Verlage. Die Bildungs- und Wissenschaftsschranke gilt zunächst nur fünf Jahre und wird nach vier Jahren evaluiert.
Redaktion beck-aktuell, 7. Juli 2017.
Zum Thema im Internet
Den Beschluss des Bundesrats (BR-Drs. 535/17 (B)) finden Sie als pdf-Dokument auf der Website des Bundesrats. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 312/17) und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 18/13014) finden Sie als pdf-Dokumente auf der Website des Deutschen Bundestages.
Aus der Datenbank beck-online
de la Durantaye, Neues Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft - eine kritische Würdigung des Gesetzentwurfs, GRUR 2017, 558
Raue, Das Urheberrecht der digitalen Wissen(schaft)sgesellschaft, GRUR 2017, 11
Jani, Die Bildungs- und Wissenschaftsschranke - Der Gesetzgeber muss erklären, was das Ziel einer solchen Schranke sein soll, ZUM 2016, 481
Grünberger, Die Bildungs- und Wissenschaftsschranke - Ein angemessener Interessenausgleich?, ZUM 2016, 473
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