Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28.04.2017 entschieden, dass der private Fernsehsender RTL nicht mehr behaupten darf, dass Bewohner von Einrichtungen der Marseille-Kliniken AG unterernährt seien, weil sie zu wenig zu essen bekommen hätten. Dies erklärte ein Gerichtssprecher am 02.05.2017. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, müsste das RTL-Magazin "Extra" eine Richtigstellung verlesen. Auch für möglicherweise entstandene Schäden durch die Sendung vom 14.12.2015 müsste der Sender aufkommen. Der Branchendienst "Meedia" hatte zuerst darüber berichtet.
Mehr lesenDer Bundesgerichtshof hat sich in einem sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fall mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Eltern eine Berufsausbildung ihrer Kinder finanzieren müssen. Im entschiedenen Fall erachtete er die Inanspruchnahme eines Vaters auf Ausbildungsunterhalt für ein Medizinstudium seiner zu Studienbeginn fast 26-jährigen Tochter für unzumutbar, weil dieser mit der Aufnahme eines Studiums nicht mehr rechnen musste und bereits schützenswerte finanzielle Dispositionen getroffen hatte (Beschluss vom 03.05.2017, Az.: XII ZB 415/16).
Mehr lesenNach den schweren Vorwürfen gegen private Seenotretter im Mittelmeer will sich der Oberste Rat der Gerichtsbarkeit in Italien (CSM) mit dem Vorgehen des Staatsanwalts Carmelo Zuccaro befassen. Der Staatsanwalt aus dem sizilianischen Catania hatte in italienischen Medien mehrmals schwere Vorwürfe gegen einige Nichtregierungsorganisationen – auch aus Deutschland – erhoben, nachdem er Ermittlungen zu mutmaßlichen Verbindungen zwischen Helfern und Schleppern eingeleitet hatte.
Mehr lesenDas Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10.04.2017 (Az.: 8 O 295/16) erneut eine Sparkasse zur Rückabwicklung eines sogenannten Neuvertrages verurteilt. Wie die Kanzlei Hahn Rechtsanwälte mitteilt, hatte sich das Gericht mit einer Widerrufsinformation der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen zu einem Immobiliendarlehensvertrag vom 17.07.2010 auseinanderzusetzen. Es habe festgestellt, dass die Widerrufsfrist im Juli 2010 nicht in Lauf gesetzt worden war, weil die beklagte Sparkasse den Kläger entgegen der von ihr vertraglich übernommenen weiteren Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht im Darlehensvertrag über die für sie zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet hatte. Damit seien die Stuttgarter Richter einem Urteil des Bundesgerichtshofes (NJW 2017, 1306) gefolgt.
Mehr lesen17 Angeklagte, 34 Verteidiger, fast 1.000 Seiten Anklage, 337 Verhandlungstage und ein Paukenschlag: Einer der umfangreichsten Neonazi-Prozesse Deutschlands ist geplatzt. Im Windschatten des später begonnenen Münchener Verfahrens um die NSU-Morde hatte sich die Hauptverhandlung vor dem Landgericht Koblenz fünf Jahre lang hingeschleppt - bis zum unrühmlichen Ende. Schuld am Prozessabbruch ist ein Ruhestand.
Mehr lesenAuf der Frühjahrskonferenz des International Consumer Protection and Enforcement Network (ICPEN) unter der Präsidentschaft des Bundesjustizministeriums (BMJV) haben sich Ende April 2017 zahlreiche Vertreter internationaler Rechtsdurchsetzungsbehörden über die Herausforderungen des Verbraucherschutzes in einer digitalen Welt ausgetauscht. Staatssekretär Gerd Billen habe dabei die Notwendigkeit einer engen Kooperation der Rechtsdurchsetzungsbehörden betont, so das BMJV in einer Pressemitteilung vom 28.04.2017.
Mehr lesenVor dem Hintergrund gekündigter Sparkassen-Prämiensparer, die nach Ansicht der Rechtsprechung selbst gegen die Kündigung klagen müssen, verstärkt die Verbraucherzentrale Sachsen ihren Ruf nach Einführung einer Musterfeststellungsklage, um Verbraucherrechte weiter zu stärken. Dies geht aus einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale vom 02.05.2017 hervor.
Mehr lesen1. Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, kommt nicht nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht. Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend zu machen.
2. Auch wenn der Kläger die Anfechtung später auf die Beschlüsse beschränkt hat, die zu einem hohen Streitwert der Anfechtungsklage führen, kommt es auf dieses spätere Verhalten des Klägers nicht an, da bereits bei Ablauf der Anfechtungsfrist erkennbar sein muss, welche Beschlüsse angefochten werden.
BGH, Urteil vom 16.02.2017 - V ZR 204/16 (LG Berlin), BeckRS 2017, 106006
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