Arbeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte
Der Kläger, approbierter Apotheker, ist seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt. Die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht in der Sache Erfolg.
LSG muss erneut entscheiden
Zumindest unter Zugrundelegung der – für das BSG bindenden – Feststellungen des LSG unter anderem zum Landesrecht habe der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handele, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt, sei dabei nicht entscheidend. Ein dem Kläger von der Beklagten bereits im Jahr 1985 wegen einer Tätigkeit als Apotheker erteilter Befreiungsbescheid habe bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung hingegen keine rechtliche Wirkung, befand das BSG. Der Senat hat mit der Entscheidung an seine vorherige Rechtsprechung (vgl. Az.: B 5 RE 10/16 R) angeknüpft.