BSG: Apotheker kann auch ohne approbationspflichtige Beschäftigung von Rentenversicherungspflicht befreit sein

Ein Apotheker ist nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.03.2018 reicht auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit aus. Auf die Revision der Beklagten hat das BSG deshalb das zuvor ergangene Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil es zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen der maßgeblichen Befreiungsnorm des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI an tatsächlichen Feststellungen fehle (Az.: B 5 RE 5/16 R).

Arbeit als Verantwortlicher für Medizinprodukte

Der Kläger, approbierter Apotheker, ist seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt. Die Klage hatte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht in der Sache Erfolg.

LSG muss erneut entscheiden

Zumindest unter Zugrundelegung der – für das BSG bindenden – Feststellungen des LSG unter anderem zum Landesrecht habe der Kläger eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausgeübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handele, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt, sei dabei nicht entscheidend. Ein dem Kläger von der Beklagten bereits im Jahr 1985 wegen einer Tätigkeit als Apotheker erteilter Befreiungsbescheid habe bezogen auf die hier zu beurteilende Beschäftigung hingegen keine rechtliche Wirkung, befand das BSG. Der Senat hat mit der Entscheidung an seine vorherige Rechtsprechung (vgl. Az.: B 5 RE 10/16 R) angeknüpft.

BSG, Urteil vom 22.03.2018 - B 5 RE 5/16 R

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2018.

Mehr zum Thema