Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat die Aufstockungsklage eines Syrers, der über den ihm zuerkannten sogenannten subsidiären Schutzstatus hinaus seine Anerkennung als Flüchtling beanspruchte, abgewiesen und eine gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz insoweit abgeändert. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 27.06.2017, Az.: 2 LB 117/17).
Mehr lesenKSchG §§ 1 I, 23 I; ZPO § 138 II, III
1. Für das Überschreiten des Schwellenwertes gem. § 23 I 2 bzw. 3 KSchG trägt der Arbeitnehmer die Beweislast. Einer größeren Sachnähe des Arbeitgebers und etwaigen Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers ist durch abgestufte Darlegungslast Rechnung zu tragen.
2. Entsprechend der Unterscheidung zwischen „Betrieb" und „Unternehmen" in § 1 I KSchG ist der Betriebsbegriff von § 23 I KSchG nicht mit dem des Unternehmens gleichzusetzen.
3. Eine Durchbrechung des Betriebsbezugs des Schwellenwerts ist verfassungsrechtlich nicht schon immer dann geboten, wenn sich das Unternehmen zwar in mehrere kleine, organisatorisch verselbständigte Einheiten gliedert, insgesamt aber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
BAG, Urteil vom 02.03.2017 - 2 AZR 427/16 (LAG Berlin-Brandenburg), BeckRS 2017, 112126
Mehr lesenInsO § 287a II 1 Nr. 2, InsO §§ 4a, 4c
1. Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist.
2. Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. (Leitsätze des Gerichts)
BGH, Beschluss vom 04.05.2017 - IX ZB 92/16 (LG Stralsund), BeckRS 2017, 112890
Mehr lesenDas Internationale Netzwerk von Verbraucherschutz- und Rechtsdurchsetzungsbehörden (International Consumer Protection and Enforcement Network, ICPEN) hat seinen überarbeiteten und ausgeweiteten Webauftritt gestartet. Dies teilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 30.06.2017 mit. Verbrauchern und Verbraucherbehörden würden dort neue Informations-, Beschwerde- und Austauschformate geboten.
Mehr lesenIm Fall des im Hamburger Stadtpark geplanten Protestcamps gegen den G20-Gipfel hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.06.2017 einen Eilantrag auf Klarstellung und Ergänzung seines Beschlusses vom 28.06.2017 (BeckRS 2017, 114648) abgelehnt. Es sei dem Antragsteller zumutbar, zunächst fachgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Laut Antrag sollte das BVerfG der Versammlungsbehörde konkrete Vorgaben hinsichtlich der Zulässigkeit von Infrastruktureinrichtungen für das geplante Protestcamp machen (Az.: 1 BvR 1387/17).
Mehr lesenMöglicherweise kommt es zu einer Grünpfeil-Regelung für den Fahrradverkehr. Der Petitionsausschuss des Bundestages unterstützt eine entsprechende Forderung. In der Sitzung am 28.06.2017 beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesverkehrsministerium mit dem höchstmöglichen Votum "zur Berücksichtigung" zu überweisen.
Mehr lesenDer Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Organanträge der Partei "Volksabstimmung" und der Wählervereinigung "Sauerländer Bürgerliste" gegen die Einführung einer 2,5%-Sperrklausel bei Kommunalwahlen als unzulässig verworfen (Beschlüsse vom 27.06.2017, Az.: VerfGH 13/16 und VerfGH 14/16).
Mehr lesenDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Mischpreisbildung für neue Arzneimittel, die nur für einen Teil der in Betracht kommenden Patientengruppen einen Zusatznutzen haben, und hält eine gesetzliche Regelung für erforderlich. Dies geht aus seinen Urteilen vom 28.06.2017 hervor. Den Klagen des GKV-Spitzenverbandes gab das LSG mangels transparenter Festlegung der Erstattungsbeträge durch die Schiedsstelle statt. Das LSG hat jeweils die Revision zugelassen (Az.: L 9 KR 213/16 KL und L 9 KR 72/16 KL).
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