Bei fehlender Freizügigkeit bestimmte Aufenthaltstitel Voraussetzung
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erhalten Kindergeld nur, wenn sie über bestimmte Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Da die Arbeitnehmerfreizügigkeit von Bürgern "neuer" Mitgliedstaaten wie etwa im Fall von Bulgarien und Rumänien für eine Übergangszeit beschränkt war, war zu entscheiden, ob Zweifel an der Freizügigkeitsberechtigung den Kindergeldanspruch ausschließen.
Kindergeld erst mit Vorlage einer Freizügigkeitsbescheinigung gewährt
Der Kläger, ein bulgarischer Staatsbürger, wohnt seit März 2010 mit seiner Tochter in Berlin. In seinem Antrag auf Gewährung von Kindergeld teilte er mit, er sei nicht erwerbstätig und auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland sozialversichert, sondern werde von seiner Schwiegermutter unterhalten. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab und setzte Kindergeld erst ab Mai 2012 fest, nachdem der Kläger eine Freizügigkeitsbescheinigung erhalten hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil das Freizügigkeitsrecht des Klägers im Hinblick auf den Kindergeldanspruch nicht unterstellt werden könne.
BFH bejaht Freizügigkeit mangels förmlicher Feststellung des Gegenteils
Der BFH hat der Klage dagegen stattgegeben. Er entschied, dass bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen unabhängig von der für sie bis zum 31.12.2013 eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ein allein aus der Unionsbürgerschaft folgendes Freizügigkeitsrecht zusteht. Dieses Recht entfalle nur durch eine Feststellung der fehlenden Freizügigkeit durch die zuständige Ausländerbehörde (§§ 5 Abs. 5, 6 und 7 Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern). Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit bestehe zudem auch nach deutschem Recht nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für niedergelassene selbstständige Erwerbstätige, Empfänger von Dienstleistungen, Familienangehörige und so weiter. Die förmliche Feststellung der fehlenden Freizügigkeit obliege dabei allein den Ausländerbehörden.