Auswahlentscheidung im Fall "Octopussy" auf sachwidrige Erwägungen gestützt
Das OVG hat seine Entscheidung im Fall "Octopussy" damit begründet, dass die Stadt den Entscheidungsspielraum, der ihr bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbern zusteht, rechtsfehlerhaft genutzt habe. Nach ihren eigenen Zulassungsrichtlinien und der daran orientierten Zulassungspraxis sei die Auswahlentscheidung in erster Linie an dem Kriterium der Attraktivität der Geschäfte auszurichten, für die es wesentlich auf das optische Erscheinungsbild und sonstige äußerlich wahrnehmbare Umstände ankomme. Gemessen daran beruhe die Auswahlentscheidung der Stadt auf sachwidrigen Erwägungen, soweit dabei zugunsten des zugelassenen Bewerbers auch eine kürzlich vorgenommene "Generalüberholung der Technik" sowie ein "höheres Sicherheitsempfinden" berücksichtigt worden seien.
Noch Zeit für neue Auswahlentscheidung und gegebenenfalls Aufbau anderen Fahrgeschäfts
Überdies habe die Stadt nicht nur insoweit, sondern auch hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes des Fahrgeschäftes des zugelassenen Bewerbers erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretene Umstände zu seinen Gunsten berücksichtigt, stellte das OVG fest. Dies sei schon deshalb unzulässig, weil sie entsprechendes Vorbringen des unterlegenen Bewerbers unberücksichtigt gelassen habe. Sowohl eine den rechtlichen Anforderungen genügende neue Auswahlentscheidung der Stadt als auch ein daran sich gegebenenfalls anschließender Aufbau des Fahrgeschäfts des Antragstellers im vorliegenden Verfahren seien noch rechtzeitig bis zum Beginn der Annakirmes am 29.7.2017 möglich.
Einstweilige Anordnung im Fall "Wilde Maus“ käme zu spät
In dem Verfahren betreffend das Fahrgeschäft "Wilde Maus" (Az.: 4 B 854/17) hat das OVG hingegen entschieden, dass eine einstweilige Anordnung zu spät käme und das darauf gerichtete Rechtsschutzersuchen deshalb unzulässig ist. Für den nach einer gegebenenfalls gebotenen neuen Auswahlentscheidung der Stadt notwendigen Abbau des bereits errichteten Fahrgeschäfts des bislang zugelassenen Bewerber sowie den anschließenden Aufbau des Fahrgeschäfts des bislang nicht zum Zuge gekommenen Bewerbers seien jeweils mehrere Tage notwendig. Ein rechtzeitiger Abschluss der Arbeiten bis zum Beginn der Annakirmes sei daher nicht zu erwarten.
Auswahlentscheidung zu "Breakdancer" war rechtmäßig
Im dritten Verfahren, das die Auswahl zwischen "Breakdance No. 1" und "Break Dancer No. 2" betraf (Az.: 4 B 849/17), hat das OVG den einstweiligen Rechtsschutzantrag des unterlegenen Bewerbers mit der Begründung abgelehnt, dass dieser keinen Anspruch auf die von ihm im Beschwerdeverfahren ausschließlich noch begehrte Zulassung zur Annakirmes habe. Bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Bewerbern stehe der Stadt ein Ermessensspielraum zu, der nach den gegebenen Umständen nicht dergestalt "auf Null" reduziert sei, dass eine Zulassung gerade des Antragstellers die einzig in Betracht kommende rechtmäßige Entscheidung wäre.