VVG a. F. §§ 5a II 4, 8 V 1 und 4; ZPO § 552a Satz 1
Will der Versicherungsnehmer nach Vertragsübernahme oder Vertragsübergang mit einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a. F. den Vertrag insgesamt und nicht nur dessen Übernahme oder Übergang zu Fall bringen, kommt es auf die Umstände bei Vertragsbegründung an. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Widerspruch ins Leere geht, wenn der Vertrag im Antragsmodell geschlossen wurde. Weiter entschied das Gericht, dass die Zulassung der Revision nicht auf ein Rücktrittsrecht gestützt werden kann, wenn das Rechtsmittel wirksam auf den aus einem Widerspruch abgeleiteten Anspruch beschränkt ist.
BGH, Urteil vom 23.03.2017 - IV ZR 365/13 (OLG Hamburg), BeckRS 2017, 106160
Mehr lesenDer Europarat in Straßburg hat am 03.05.2017 ein neues "Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut" beschlossen, um die Zerstörung von Kulturerbe und den illegalen Handel mit Kulturgut stärker zu bekämpfen. Dies teilte die Bundesregierung am 08.05.2017 mit.
Mehr lesenDie "Stiefkindadoption" eines Kindes, das von einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellspende geboren worden ist, ist allein am Maßstab der Kindeswohldienlichkeit des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB und nicht an den erhöhten Kindeswohlanforderungen des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB zu messen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 17.03.2017 entschieden. Dabei stehe es der Kindeswohldienlichkeit nicht entgegen, dass die Kinder von einer Leihmutter geboren wurden (Az.: II-1 UF 10/16, BeckRS 2017, 105401).
Mehr lesenDas Oberlandesgericht München hat dem Pharmaunternehmen Pharma FGP verschiedene Aussagen in seiner Werbung für ein homöopathisches Kopfschmerzmittel ("Neodolor") verboten. Dies berichtet die "Süddeutsche Zeitung" am 05.05.2017 auf ihrem Internetportal. Die Werbeaussagen seien zum Teil unzutreffend, die Aussagen zur Wirksamkeit seien durch keinerlei wissenschaftliche Studien belegt (Az.: 29 U 335/17).
Mehr lesenStVG §§ 7, 17; StVO § 4 I 1; VVG § 115 I 4
Fährt ein Fahrzeug von hinten auf ein anderes Fahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Fahrzeugteilnehmer jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts Dresden nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.
AG Dresden, Urteil vom 06.03.2017 - 115 C 7609/15, BeckRS 2017, 106881
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