OLG Koblenz: Stadt Landau kann Bauvorbescheid für Fachmarktzentrum Rohrbach nicht mehr angreifen

Die Stadt Landau ist mit einem Eilantrag gegen die vom Landkreis Südliche Weinstraße erteilte Baugenehmigung für den Umbau des Fachmarktzentrums in Rohrbach (Verbandgemeinde Herxheim) gescheitert. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz mit Beschluss vom 26.07.2017 entschieden, indem es auf einen insoweit bestandskräftigen Bauvorbescheid verwies, den die Stadt zu spät angegriffen habe (Az.: 8 B 11235/17.OVG).

Bauvorbescheid bestätigte bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Umbaus

Anfang Januar 2016 hatte die Rechtsvorgängerin der beigeladenen Firma eine Bauvoranfrage gestellt, ob der Umbau des bestehenden Einkaufszentrums in Rohrbach zu einem Fachmarktzentrum – mit einem Modefachmarkt, zwei Lebensmittelmärkten und einem Drogeriefachmarkt – planungsrechtlich zulässig sei. Mit Bescheid vom 26.01.2016 erteilte der Landkreis Südliche Weinstraße hierzu einen positiven Bauvorbescheid, der auch der Stadt Landau Anfang Februar 2016 zugestellt wurde.

Stadt ging zunächst nur gegen Baugenehmigung vor

Auf ihren Antrag genehmigte der Landkreis der beigeladenen Firma am 01.12.2016 den Umbau des Fachmarktzentrums. Gegen diese Baugenehmigung legte die Stadt Landau Widerspruch ein. Im Februar 2017 erhob sie auch gegen den genannten Bauvorbescheid Widerspruch und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung. Auf entsprechenden Antrag der beigeladenen Firma erließ der Landkreis am 26.04.2017 eine Änderungsbaugenehmigung, die nur noch eine gegenüber der ursprünglichen Genehmigung verkleinerte Verkaufsfläche zuließ. Daraufhin lehnte das VG den Eilantrag gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 01.12.2016 mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab.

OVG: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit aufgrund Bauvorbescheids bestandskräftig

Die hiergegen eingelegte Beschwerde, mit der die Stadt Landau ihr Eilrechtschutzbegehren hilfsweise auch auf die Änderungsbaugenehmigung erstreckte, wies das OVG zurück. Hinsichtlich des Eilantrags gegen die ursprüngliche Baugenehmigung teilte das Gericht die Auffassung der Vorinstanz. Soweit die Stadt Landau sich nunmehr hilfsweise auch gegen die Baugenehmigung in der Gestalt der Änderungsgenehmigung wende, sei ihr Eilantrag zwar zulässig, aber unbegründet, weil ihr Widerspruch aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Durch die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des (modifizierten) Bauvorhabens der beigeladenen Firma in der Baugenehmigung in Gestalt der Änderungsbaugenehmigung werde die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Bauvorhabens stehe gegenüber der Antragstellerin aufgrund des Bauvorbescheids vom 26.01.2016 bestandskräftig fest.

Gegen Bauvorbescheid erhobener Widerspruch verfristet

Der gegen den Bauvorbescheid im Februar 2017 von ihr erhobene Widerspruch sei offensichtlich verfristet, da der Bauvorbescheid der Antragstellerin bereits Anfang Februar 2016 zugestellt worden sei. Mit dem Bauvorbescheid sei die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des angefragten Bauvorhabens umfassend bestätigt worden. Der Gegenstand der Baugenehmigung in Gestalt der Änderungsbaugenehmigung vom 26.04.2017 stimme mit dem Gegenstand des Bauvorbescheids überein. Dies gelte insbesondere für die Größe der jeweiligen Verkaufsflächen für die einzelnen Mieter des Fachmarktzentrums. Die genehmigten Verkaufsflächen blieben sämtlich hinter den im Bauvorbescheid gebilligten Verkaufsflächen zurück.

OVG Koblenz, Beschluss vom 26.07.2017 - 8 B 11235/17.OVG

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2017.

Mehr zum Thema