BVerfG verwirft Erinnerung gegen Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.06.2017 eine Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr als unzulässig verworfen. Denn der Kostenschuldner habe sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche gewendet, die unanfechtbar sei (Az.: 1 BvR 2324/16).

BVerfG verhängte Missbrauchsgebühr

Mit Beschluss vom 02.01.2017 nahm das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und verhängte gegen den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro. Gegen den Kostenansatz der Missbrauchsgebühr legte der Bevollmächtigte Erinnerung ein und beantragte die "Aussetzung der Vollziehung".

BVerfG: Erinnerung unzulässig

Das BVerfG hat die Erinnerung als unzulässig verworfen. Zwar sei die Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr zulässig, sofern Einwendungen geltend gemacht werden, die die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen. Im vorliegenden Fall bringe der Kostenschuldner jedoch keine solche Einwendung vor. Vielmehr wende er sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese sei ‑ wie der Beschluss vom 02.01.2017 insgesamt ‑ unanfechtbar. Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" habe sich mit der Entscheidung über die Erinnerung erledigt und sei unzulässig geworden.

BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16

Redaktion beck-aktuell, 1. August 2017.

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