BVerfG verhängte Missbrauchsgebühr
Mit Beschluss vom 02.01.2017 nahm das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und verhängte gegen den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro. Gegen den Kostenansatz der Missbrauchsgebühr legte der Bevollmächtigte Erinnerung ein und beantragte die "Aussetzung der Vollziehung".
BVerfG: Erinnerung unzulässig
Das BVerfG hat die Erinnerung als unzulässig verworfen. Zwar sei die Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr zulässig, sofern Einwendungen geltend gemacht werden, die die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen. Im vorliegenden Fall bringe der Kostenschuldner jedoch keine solche Einwendung vor. Vielmehr wende er sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese sei ‑ wie der Beschluss vom 02.01.2017 insgesamt ‑ unanfechtbar. Der Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" habe sich mit der Entscheidung über die Erinnerung erledigt und sei unzulässig geworden.