Generalzolldirektion forderte Dokumentation
Hintergrund: Der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vereinbarten Mitte 2014 für die Landwirtschaft und den Gartenbau einen Tarifvertrag (TV), der es erlaubt, bis Ende 2017 einen Mindestlohn unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns festzulegen. Auf der Grundlage des AEntG, das die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für Arbeitnehmer zum Ziel hat, wurde der TV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt (§ 7a AEntG). Die Generalzolldirektion fordert seitdem von den Betrieben der Landwirtschaft und des Gartenbaus, dass sie gemäß § 19 AEntG Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Mitarbeiter führen – und nicht nur gemäß § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) für geringfügig Beschäftigte. Diese Auffassung ist umstritten. Das OLG Hamm hat eine entsprechende Dokumentationspflicht verneint (BeckRS 2016, 19209).
FG weist Klage von Landwirten ab
Das FG Hamburg hat jetzt eine Klage von Landwirten abgewiesen, die sich unter Bezugnahme auf das OLG Hamm gegen die weitergehenden Aufzeichnungspflichten wehrten. Der 4. Senat hat entschieden, dass sich die Aufzeichnungspflichten der Arbeitgeber aus Landwirtschaft und Gartenbau auch während des Übergangszeitraums vom 01.01.2015 bis 31.12.2017, in dem der tarifliche Mindestlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt, nach § 19 AEntG und nicht nach dem MiLoG richten.
Revision nicht zugelassen
Der 4. Senat des FG Hamburg war zur Entscheidung berufen, weil er als Gemeinsamer Senat der Länder Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein für Verfahren gegen die Zollbehörden zuständig ist, zu deren Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung der Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gehört. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.