VG Mün­chen: Ver­fas­sungs­schutz darf Bay­erns AfD-Chef wei­ter be­ob­ach­ten

Bay­erns AfD-Chef Petr By­s­tron darf wei­ter vom Ver­fas­sungs­schutz be­ob­ach­tet wer­den, aber ohne öf­fent­li­che Nen­nung sei­nes Na­mens. Das hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen ent­schie­den. Es er­ach­te­te eine bloße Be­ob­ach­tung des Po­li­ti­kers aus of­fe­nen Quel­len als zu­läs­sig. Eine Be­richt­erstat­tung dazu unter Nen­nung sei­nes Na­mens habe der Ver­fas­sungs­schutz je­doch zu un­ter­las­sen (Az.: M 22 E 17.1861).

VG Mün­chen nennt By­s­trons Namen nicht

Das Ge­richt teil­te mit, der Be­schluss über den An­trag auf einst­wei­li­gen Rechts­schutz "des An­trag­stel­lers" sei am 28.07.2017 er­gan­gen. Es nann­te By­s­trons Namen nicht. Die­ser hatte selbst über die Ent­schei­dung per Email in­for­miert, auch ARD und "Süd­deut­sche Zei­tung" hat­ten dar­über be­rich­tet.

Hin­ter­grund: Sym­pa­thie­be­kun­dun­gen für "Iden­ti­tä­re Be­we­gung"

Mitte April 2017 war be­kannt ge­wor­den, dass By­s­tron be­ob­ach­tet wird. Der Prä­si­dent des Lan­des­am­tes für Ver­fas­sungs­schutz, Burk­hard Kör­ner, be­grün­de­te dies mit des­sen wie­der­hol­ten Sym­pa­thie­be­kun­dun­gen für die rechts­ex­tre­me "Iden­ti­tä­re Be­we­gung" in Bay­ern. Die "Iden­ti­tä­ren" wer­den vom Ver­fas­sungs­schutz be­ob­ach­tet. Sie wen­den sich gegen eine an­geb­li­che "Über­frem­dung" durch Ein­wan­de­rer.

VG Mün­chen ver­ur­teilt Na­mens­nen­nung

Der Ver­fas­sungs­schutz hätte die Öf­fent­lich­keit über mög­li­cher­wei­se ver­fas­sungs­feind­li­che Ak­ti­vi­tä­ten der "Iden­ti­tä­ren Be­we­gung" und deren Be­zie­hun­gen zu Par­tei­en auch ohne Nen­nung By­s­trons un­ter­rich­ten kön­nen, so das Ge­richt. Die Na­mens­nen­nung gehe mit einer Stig­ma­ti­sie­rung in der Öf­fent­lich­keit ein­her, die schwer rück­gän­gig ge­macht wer­den könne.

By­s­tron sieht Na­mens­nen­nung po­li­tisch mo­ti­viert

Bay­erns In­nen­mi­nis­ter Joa­chim Herr­mann (CSU) habe "sein Amt und den ihm un­ter­stell­ten Ver­fas­sungs­schutz miss­braucht, um einen schmut­zi­gen Wahl­kampftrick zu in­sze­nie­ren", kom­men­tier­te By­s­tron die Ent­schei­dung des Ge­richts. Dafür habe er nun "eine ver­dien­te Klat­sche er­hal­ten".

VG München, Beschluss vom 28.07.2017 - M 22 E 17.1861

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2017 (dpa).

Mehr zum Thema