Kleine Anfragen zur Verleihung des "Fluthelfer-Ordens 2013"
Der Abgeordnete André Schollbach wollte mit seinen Kleinen Anfragen Drs. 6/3667, 6/3671 und 6/4534 in Erfahrung bringen, an welche Personen der sogenannten Fluthelfer-Orden 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 verliehen wurde. In den jeweiligen Antwortschreiben führte die Antragsgegnerin die Gesamtzahl der Geehrten auf, die sich zwischen 1.066 (im Jahr 2015) und 27.770 (im Jahr 2014) bewegte. Dabei differenzierte sie zwischen zivilen und uniformierten Geehrten.
Namen der geehrten Fluthelfer in Antwort nicht mitgeteilt
Die Namen der geehrten Fluthelfer teilte die Staatsregierung hingegen nicht mit. Stattdessen übersandte sie dem Antragsteller eine Liste mit den Namen der zivilen Geehrten. Da es sich hierbei um schützenswerte personenbezogene Daten handele und es nicht möglich gewesen sei, innerhalb der Antwortfrist die Einwilligung aller Betroffenen zur Datenweitergabe einzuholen, dürfe diese Liste nicht veröffentlicht werden. Bezüglich der uniformierten Geehrten liege eine Zustimmung des jeweiligen Dienstherrn zur Herausgabe der Personaldaten nicht vor. Die entsprechenden Namenslisten könnten aber in Papierform in der Sächsischen Staatskanzlei eingesehen werden.
VerfGH: Kleine Anfragen teilweise zu spät beantwortet
Laut VerfGH beantwortete die Staatsregierung die Kleinen Anfragen Drs. 6/3667 und Drs. 6/3671 bereits nicht unverzüglich, obwohl dies in Art. 51 Abs. 1 SächsVerf vorgeschrieben sei. Der VerfGH verwies in diesem Zusammenhang auf die Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags, wonach die Antwort auf eine Kleine Anfrage innerhalb von vier Wochen oder innerhalb einer vom Präsidenten des Landtags verlängerten Frist erfolgen müsse.
Informationsrecht des Abgeordneten durch "Holschuld" in Bezug auf uniformierte Geehrte verletzt
Das Informationsrecht des Abgeordneten sei weiterhin auch insoweit verletzt worden, als hinsichtlich der uniformierten Geehrten lediglich die Einsichtnahme in die Namenslisten in den Räumen der Staatskanzlei angeboten worden sei, so der VerfGH. Art. 51 Abs. 1 SächsVerf verpflichte die Antragsgegnerin, Kleine Anfragen im Landtag selbst zu beantworten. Dies schließe es grundsätzlich aus, die Antwort dem Abgeordneten im Sinne der Erfüllung einer "Holschuld" lediglich außerhalb des Landtags anzubieten.
Übersendung der nicht-öffentlichen Namensliste zu zivilen Geehrten verfassungskonform
Keinen Grund zur Beanstandung sieht der VerfGH hingegen bei der Übersendung der nicht-öffentlichen Namensliste zu den zivilen Geehrten. Diese sei im Einklang mit Art. 51 SächsVerf erfolgt. Nach dessen Abs. 2 könne die Staatsregierung eine Antwort etwa dann ablehnen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen. Hier habe sich die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Geehrten berufen. Diese hätten mit der Annahme des Ordens weder in die Veröffentlichung ihrer Namen eingewilligt, noch hätten sie mit einer Veröffentlichung im politischen Kontext rechnen müssen. Der hiermit in Konflikt stehende verfassungskräftige Informationsanspruch des Abgeordneten sei durch die Staatsregierung so weit wie möglich in Ausgleich gebracht worden, weil die Namen der Geehrten dem Abgeordneten selbst zur Verfügung gestellt und bei der öffentlichen Benennung der Anzahl der Geehrten zwischen zivilen und nicht-zivilen unterschieden worden sei. Dies ermöglichte auch in der Öffentlichkeit eine differenzierte Betrachtung der Ehrungen.