LAG Düsseldorf: Keine Nichtigkeit einer Betriebsratswahl aufgrund Addition von Verstößen gegen Wahlvorschriften

Ein Arbeitgeber wollte die Betriebsratswahl in seinem Sicherheitsunternehmen für nichtig erklären lassen. Hiermit hatte er vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf keinen Erfolg (Beschluss vom 21.07.2017, Az.: 10 TaBV3/17). Dieses wandte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, das die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei einer ausschließlich summarischen Fehlerbetrachtung verneint (NZA 2004, 395).

Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe angewandt

Bei der Arbeitgeberin, einer Firma aus der Sicherheitsbranche mit circa 60 Mitarbeitern, gab es zunächst keinen Betriebsrat. Am 24.02.2016 fand eine Versammlung mit 27 Arbeitnehmern statt, in der ein Wahlvorstand gewählt wurde. Für den 04.03.2016 wurde die zweite Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats angekündigt. Der Wahlvorstand ging vom vereinfachten Wahlverfahren für Kleinbetriebe (§ 14a BetrVG) aus. Die Wahlunterlagen wurden nicht verschickt, sondern den einzelnen Arbeitnehmern vom Wahlvorstand überreicht. Die Arbeitnehmer hatten die Möglichkeit, den Stimmzettel sofort auszufüllen. In diesem Fall nahm der Wahlvorstand die Stimmzettel wieder mit.

Arbeitgeberin begehrt Feststellung der Nichtigkeit der Wahl

Nachdem das Ergebnis der Wahl bekannt geworden war, focht die Arbeitgeberin die Wahl am 15.03.2016 vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf an. Diesen Antrag nahm sie zurück. In der Folgezeit soll der Betriebsrat nach Vortrag der Arbeitgeberin Forderungen an diese verbunden mit der Ankündigung finanzieller Nachteile im Fall des Nichtnachgebens gestellt haben. Die Arbeitgeberin begehrte die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl.

ArbG erklärt Wahl nur für unwirksam

Dieser Antrag hatte vor dem ArbG Düsseldorf keinen Erfolg. Es lägen keine so offensichtlichen und groben Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts vor, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. So folge zum Beispiel aus der Anwendung des gegebenenfalls falschen Wahlverfahrens (hier für Kleinbetriebe trotz angeblich fehlender erforderlicher Zustimmung der Arbeitgeberin) keine Nichtigkeit. Soweit der Wahlvorstand in einzelnen Fällen die Stimmabgabe möglicherweise beeinflusst habe, führe dies nicht zur Nichtigkeit. Da mangels wirksamer Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Anfechtungsfrist lief, hat das ArbG die Wahl erstinstanzlich für unwirksam erklärt. Es lägen mehrere Fehler vor, die geeignet gewesen seien, das Wahlergebnis zu beeinflussen (unter anderem Briefwahl für alle Arbeitnehmer und Unklarheit des Wahlausschreibens, wieviel Betriebsratsmitglieder zu wählen sind).

LAG bestätigt ArbG: Verweis auf das BAG

Mit ihrer Beschwerde gegen den zurückgewiesenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl hatte die Arbeitgeberin vor dem LAG Düsseldorf keinen Erfolg. Gründe, die offensichtlich die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hätten, seien nicht vorhanden, so da LAG. Es wandte damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, das die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl bei einer ausschließlich summarischen Fehlerbetrachtung verneint. Da die Anfechtung der Betriebsratswahl nicht angegriffen worden ist, führe diese zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl nur für die Zukunft, während bei festgestellter Nichtigkeit ein Betriebsrat zu keiner Zeit existiert hätte.

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2017 - 10 TaBV 3/17

Redaktion beck-aktuell, 25. Juli 2017.

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