Berliner Bezirksamt verlangt Auskunft zu anonymisiertem Vermietungsinserat
Das Unternehmen der Antragstellerin mit Sitz in Berlin gehört zu einem Konzern, der eine weltweit einheitliche Online-Plattform zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte anbietet. Anlass für das für sofort vollziehbar erklärte Auskunftsverlangen des Bezirksamts Pankow von Berlin war ein Inserat für eine Zweiraumwohnung in Prenzlauer Berg zu einem Preis von 50 Euro pro Person und Nacht in anonymisierter Form. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Namen des Gastgebers sowie die abgerechneten Gebühren zu bestimmten Gästen zu nennen. Als niedergelassene Dienstanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes sei sie zur Auskunft verpflichtet. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin damit begründet, dass sie auf das Internetportal keinen Zugriff habe und nicht Dienstanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes sei.
VG: Antragstellerin selbst keine auskunftspflichtige Dienstanbieterin
Das VG Berlin hat der Antragstellerin Recht gegeben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Auskunftsverfügung wiederhergestellt. Das Bezirksamt dürfe zwar zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Auskunft von Dienstanbietern im Sinne des Telemediengesetzes verlangen. Die Auskunftspflicht treffe aber nicht die Antragstellerin. Sie sei nicht Dienstanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes. Dies sei der Plattformbetreiber, der das Portal zur Nutzung bereithalte, die technische und rechtliche Funktionsherrschaft habe und Vertragspartner der Nutzer werde.
Muttergesellschaft richtige Adressatin der Auskunftsverfügung
Unerheblich sei, ob auch die Antragstellerin als deutsche Niederlassung auf die Datenerhebung und -verarbeitung Einfluss nehme. Dies betreffe nur die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Für die Auskunftspflicht nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz komme es aber darauf an, ob sie telemedienrechtlich als Dienstanbieterin einzuordnen sei. Maßgeblich hierfür sei das so genannte Herkunftslandprinzip. Richtige Adressatin einer Auskunftsverfügung sei daher nicht die Antragstellerin, sondern ihre Muttergesellschaft mit Sitz in Irland. Dies ergebe sich auch aus der Nutzerperspektive aus dem Auftritt des Internetportals.