OVG Berlin-Brandenburg: Flughafenanwohner erhält keine an Gebäude- und Grundstückswert bemessene Entschädigung

Ein Anwohner des Flughafens Berlin Brandenburg bekommt nur die nachgewiesenen Kosten für Schallschutzmaßnahmen erstattet. Mit einem Urteil vom 21.03.2018 verneinte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 30% des Verkehrswertes seines Grundstücks und Gebäudes. Wie das Gericht zudem klarstellte, seien neuartige Schalldämmlüfter grundsätzlich geeignete und ausreichende Belüftungseinrichtungen, um die Belüftung durch ein gekipptes Fenster zu ersetzen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen (Az.: OVG 6 A 14.16).

Flughafengesellschaft muss für Schallschutz zahlen

Nach dem Planfeststellungsbeschluss für den Flughafen Berlin Brandenburg muss die Flughafengesellschaft den Anwohnern die Kosten für Schallschutzmaßnahmen erstatten. Dieser Anspruch wandelt sich in einen Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 30% des Verkehrswertes von Grundstück und Gebäude, wenn die Kosten für Schallschutzeinrichtungen diesen Betrag übersteigen.

Schalldämmlüfter ausreichend

Entgegen der Auffassung des Klägers musste die Flughafengesellschaft nach der Entscheidung des OVG im vorliegenden Fall keine Lüftungsplanung durchführen. Die dem Kläger angebotenen neuartigen Schalldämmlüfter seien grundsätzlich geeignete und ausreichende Belüftungseinrichtungen, um die Belüftung durch ein gekipptes Fenster zu ersetzen. Es handele sich um kombinierte Be- und Entlüftungsgeräte, die die nach der Rechtsprechung des Senats erforderliche nutzerunabhängige Abluftführung sowie die zur Aufrechterhaltung der Raumlufthygiene erforderliche Luftwechselrate sicherstellen würden.

Kläger kann nur nachgewiesene Kosten für Schutzmaßnahmen geltend machen

Dessen ungeachtet würden die Kosten für eine Lüftungsplanung bei der Prüfung, ob die Gesamtkosten für Schallschutzmaßnahmen 30% des Verkehrswertes übersteigen, keine Berücksichtigung finden. Insoweit sei maßgeblich, dass die Flughafengesellschaft die Anspruchsermittlung durch von ihr ausgewählte Ingenieurbüros durchführen lässt und auch bezahlt. Die betroffenen Anwohner müssten diese Kosten also nicht tragen. Da die 30%-Grenze nicht überschritten ist, habe der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung in Geld, sondern auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für Schallschutzmaßnahmen.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018 - 6 A 14.16

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2018.

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