OLG Frankfurt am Main: Keine Nichtigkeit des Erbbauvertrags der Stadt mit DFB

Der Frankfurter Rennklub kann sich nicht auf die Nichtigkeit des Erbbauvertrages zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem DFB über das frühere Rennbahngelände in Frankfurt am Main/Niederrad berufen. Der Erbbauzins sei nicht zu niedrig festgelegt worden, es liege damit keine rechtswidrige Beihilfe vor, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Beschluss vom 21.03.2018, Az.: 4 U 207/17).

Streit um Rennbahngelände in Frankfurt am Main/Niederrad

Der Kläger ist der Frankfurter Rennklub. Er begehrt die Feststellung, dass der zwischen der Stadt Frankfurt am Main und dem DFB im November 2014 geschlossene Erbbauvertrag über das frühere Rennbahngelände in Frankfurt am Main/Niederrad nichtig sei. Der vereinbarte Erbbauzins liege weit unter dem Marktwert. Damit liege eine unzulässige staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107, 108 AEUV vor. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen.

OLG: Rennklub nicht vom Schutzzweck der Beihilferegeln erfasst

Die hiergegen gerichtete Berufung hat auch vor dem OLG Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Schutzzweck der europäischen Beihilfevorschriften erfasse den Kläger bereits nicht, führt das OLG in seinem Zurückweisungsbeschluss aus. Die Beihilferegelungen sollten Benachteiligungen im Wettbewerb verhindern. Grundsätzlich seien staatliche Beihilfen unzulässig, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschten.

Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Rennklub und DFB

Mitbewerber sollten durch diese Vorschrift vor Wettbewerbsverzerrungen geschützt werden, die durch die Gewährung rechtswidriger Beihilfen hervorgerufen werden könnten. Der Kläger und der DFB seien jedoch keine Wettbewerber in diesem Sinne. Der Kläger konkurriere nicht mit dem DFB auf demselben sachlichen Markt. Er habe das Grundstück nicht ebenfalls zur Förderung des Fußballsports verwenden wollen. Allein sein Interesse an der Nutzung des Grundstücks in Frankfurt am Main/Niederrad genüge für ein Wettbewerbsverhältnis nicht. Die vom Kläger angestrebte Nutzung des Grundstücks unterscheide sich vielmehr ganz erheblich von der seitens des DFB beabsichtigten Verwendung.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.03.2018 - 4 U 207/17

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2018.

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