BSG: Ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um durf­te AOK Bay­ern zur Durch­füh­rung der haus­arzt­zen­trier­ten Ver­sor­gung an­wei­sen

Die An­ord­nung, mit der das baye­ri­sche Ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um als Auf­sichts­be­hör­de im Jahr 2015 die AOK Bay­ern zur Um­set­zung des von einer Schieds­per­son fest­ge­setz­ten Ver­trags mit dem Baye­ri­schen Haus­ärz­te­ver­band über eine haus­arzt­zen­trier­te Ver­sor­gung der AOK-Ver­si­cher­ten ver­pflich­te­te, ist recht­mä­ßig. Das hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt am 21.03.2018 ent­schie­den. Die AOK Bay­ern habe ihre Rechts­pflich­ten ver­letzt, als sie sich mit Be­schluss ihres Ver­wal­tungs­rats vom 12.05.2015 wei­ter­hin wei­ger­te, den von der Schieds­per­son im De­zem­ber 2014 für die Zeit ab 01.04.2015 fest­ge­setz­ten Ver­trag zur haus­arzt­zen­trier­ten Ver­sor­gung um­zu­set­zen (Az.: B 6 KA 59/17 R).

Kla­ge­er­he­bung al­lein nicht aus­rei­chend

Die Ver­pflich­tung zur Um­set­zung des Ver­trags habe be­stan­den, ob­wohl die AOK Bay­ern gegen den Baye­ri­schen Haus­ärz­te­ver­band da­mals be­reits Klage auf Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit des Ver­trags er­ho­ben hatte, be­ton­te das BSG. Im Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen Auf­sichts­maß­nah­men und ge­richt­li­chem Rechts­schutz spre­che zwar viel dafür, dass die Auf­sichts­be­hör­de die Um­set­zung eines Ver­trags zur haus­arzt­zen­trier­ten Ver­sor­gung nicht mehr an­ord­nen darf, so­bald im Rechts­streit zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en ein Ge­richt be­reits ent­schie­den hat, dass der Ver­trag wegen recht­li­cher Män­gel nicht aus­ge­führt wer­den muss. Eine sol­che Ent­schei­dung sei bei Er­lass des Auf­sichts­be­scheids am 28.05.2015 aber noch nicht er­gan­gen ge­we­sen. Die Klä­ge­rin hatte einen An­trag auf Er­lass einer einst­wei­li­gen An­ord­nung beim So­zi­al­ge­richt erst am 26.05.2015 ge­stellt. Nach den Ge­samt­um­stän­den sei das Mi­nis­te­ri­um auch unter dem Ge­sichts­punkt einer ma­ß­vol­len Aus­übung der Rechts­auf­sicht nicht ver­pflich­tet ge­we­sen, zu­min­dest den erst­in­stanz­li­chen Ab­schluss des Ver­fah­rens ab­zu­war­ten. Eine Ver­let­zung des Ge­wal­ten­tei­lungs­grund­sat­zes oder der Un­ab­hän­gig­keit der Ge­rich­te habe unter die­sen Um­stän­den nicht vor­ge­le­gen.

BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2018.

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