Klageerhebung allein nicht ausreichend
Die Verpflichtung zur Umsetzung des Vertrags habe bestanden, obwohl die AOK Bayern gegen den Bayerischen Hausärzteverband damals bereits Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vertrags erhoben hatte, betonte das BSG. Im Spannungsverhältnis zwischen Aufsichtsmaßnahmen und gerichtlichem Rechtsschutz spreche zwar viel dafür, dass die Aufsichtsbehörde die Umsetzung eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung nicht mehr anordnen darf, sobald im Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien ein Gericht bereits entschieden hat, dass der Vertrag wegen rechtlicher Mängel nicht ausgeführt werden muss. Eine solche Entscheidung sei bei Erlass des Aufsichtsbescheids am 28.05.2015 aber noch nicht ergangen gewesen. Die Klägerin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht erst am 26.05.2015 gestellt. Nach den Gesamtumständen sei das Ministerium auch unter dem Gesichtspunkt einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht nicht verpflichtet gewesen, zumindest den erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens abzuwarten. Eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes oder der Unabhängigkeit der Gerichte habe unter diesen Umständen nicht vorgelegen.