BSG: Gesundheitsministerium durfte AOK Bayern zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung anweisen

Die Anordnung, mit der das bayerische Gesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde im Jahr 2015 die AOK Bayern zur Umsetzung des von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrags mit dem Bayerischen Hausärzteverband über eine hausarztzentrierte Versorgung der AOK-Versicherten verpflichtete, ist rechtmäßig. Das hat das Bundessozialgericht am 21.03.2018 entschieden. Die AOK Bayern habe ihre Rechtspflichten verletzt, als sie sich mit Beschluss ihres Verwaltungsrats vom 12.05.2015 weiterhin weigerte, den von der Schiedsperson im Dezember 2014 für die Zeit ab 01.04.2015 festgesetzten Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung umzusetzen (Az.: B 6 KA 59/17 R).

Klageerhebung allein nicht ausreichend

Die Verpflichtung zur Umsetzung des Vertrags habe bestanden, obwohl die AOK Bayern gegen den Bayerischen Hausärzteverband damals bereits Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vertrags erhoben hatte, betonte das BSG. Im Spannungsverhältnis zwischen Aufsichtsmaßnahmen und gerichtlichem Rechtsschutz spreche zwar viel dafür, dass die Aufsichtsbehörde die Umsetzung eines Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung nicht mehr anordnen darf, sobald im Rechtsstreit zwischen den Vertragsparteien ein Gericht bereits entschieden hat, dass der Vertrag wegen rechtlicher Mängel nicht ausgeführt werden muss. Eine solche Entscheidung sei bei Erlass des Aufsichtsbescheids am 28.05.2015 aber noch nicht ergangen gewesen. Die Klägerin hatte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht erst am 26.05.2015 gestellt. Nach den Gesamtumständen sei das Ministerium auch unter dem Gesichtspunkt einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht nicht verpflichtet gewesen, zumindest den erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens abzuwarten. Eine Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes oder der Unabhängigkeit der Gerichte habe unter diesen Umständen nicht vorgelegen.

BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2018.

Mehr zum Thema