OVG Berlin-Brandenburg: Land muss Kita-Plätze in angemessener Nähe zur Wohnung schaffen

Der Anspruch auf einen Kita-Platz in angemessener Nähe zur Wohnung besteht nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschlüssen vom 22.03.2018 in zwei Eilverfahren klargestellt. Ein Platz in einer Einrichtung, die über 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt ist und auch nicht auf dem Weg der Eltern zur Arbeit liegt, ist nach Auffassung des Gerichts nicht mehr zumutbar (Az.: OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18).

Vorinstanz wies Anträge zurück

Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge der Kinder noch abgelehnt, weil in den betreffenden Bezirken Pankow und Friedrichshain-Kreuzberg die Kapazitäten erschöpft seien und weil in einem der beiden Fälle bereits ein Kita-Platz in angemessener Entfernung von der Wohnung nachgewiesen worden sei.

Land hat fünf Wochen für Organisation eines Betreuungsplatzes

Das OVG hat jetzt diese Entscheidungen nach einem mit den Verfahrensbeteiligten und Vertretern der zuständigen Senatsverwaltung durchgeführten Erörterungstermin geändert und das Land Berlin verpflichtet, den Antragstellern jeweils einen Betreuungsplatz in angemessener Entfernung zu ihrer Wohnung nachzuweisen. Als Umsetzungsfrist hat es dem Land Berlin fünf Wochen eingeräumt.

Berlin muss erforderliche Kapazitäten schaffen

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege, wobei sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet. Dieser gesetzliche Anspruch besteht nach Ansicht des OVG nicht nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten, sondern verpflichtet dazu, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Fachkräftemangel und andere Schwierigkeiten würden nicht von der gesetzlichen Pflicht entbinden, Kindern, die eine frühkindliche Betreuung in Anspruch nehmen möchten, einen dem individuellen Bedarf gerecht werdenden Betreuungsplatz anzubieten.

30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind zuviel

Der Betreuungsplatz, den der Antragsteller in einem der beiden Verfahren derzeit in Anspruch nimmt, befindet sich nach Ansicht des OVG nicht in angemessener Nähe zur Wohnung, weil er deutlich über 30 Minuten Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln entfernt ist und auch nicht auf dem Weg der Eltern zur Arbeit liegt.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 - 6 S 2.18

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2018.

Mehr zum Thema