OVG Berlin-Brandenburg: Keine Flüchtlingseigenschaft für syrische Männer allein wegen Wehrdienstentziehung

Syrischen Männern, die wegen des Bürgerkriegs aus ihrem Land nach Deutschland geflohen sind, ist nicht allein deswegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil sie in Syrien ihren Wehrdienst nicht geleistet haben und ihnen die Heranziehung zum Reservedienst bevorsteht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Berufungsverfahren entschieden (Urteile vom 21.03.2018, Az.: OVG 3 B 23.17 und OVG 3 B 28.17). Die Frage wird in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet.

Lediglich subsidiärer Schutz zu gewähren

Aus der Sicht des OVG Berlin-Brandenburg ist die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die unter anderem eine drohende Verfolgung wegen einer politischen Überzeugung voraussetzt, komme hier nicht in Betracht. Es sei unbestritten, dass syrischen Männern im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Syrien eine Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit droht. Es fehle jedoch derzeit an gesicherten Erkenntnissen, dass diese Gefahr gerade darauf beruht, dass den betroffenen Männern ohne weiteres eine regimefeindliche politische Überzeugung unterstellt wird. Danach hänge die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und könne nicht generell bejaht werden.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2018 - 3 B 23.17

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2018.

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