Trotz reinen Inlandstransports keine Anwendung des MiLoG
Wie die Kanzlei mitteilt, ging es in dem zugrunde liegenden Rechtsstreit um einen reinen Inlandstransport, der allerdings von einem polnischen Transportunternehmer durchgeführt worden war. Der deutsche Auftraggeber habe Zahlungen zurückgehalten, weil der Transportunternehmer entgegen einer vertraglichen Vereinbarung keine Nachweise für die Einhaltung des deutschen Mindestlohns für seine Fahrer vorgelegt hatte.
Gerichte: Schutzzweck des MiLoG greift nicht
Das AG Weißenburg habe zugunsten des Transportunternehmers entschieden, so die Kanzlei weiter. Der Transportunternehmer habe seine Berufung zurückgenommen, nachdem das Landgericht Ansbach ihn auf die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels hingewiesen habe. Denn der in der Sicherung des Lebensstandards in Deutschland liegende Schutzzweck des Gesetzes greife bei Arbeitnehmern aus dem Ausland nicht, die nur kurzfristig in Deutschland tätig seien, jedoch weiter in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnten. Das Urteil des AG sei damit rechtskräftig.
Auch FG Berlin-Brandenburg zweifelte an Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen
Rechtsanwalt Martin Pfnür verweist zudem auf einen Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (BeckRS 2018, 1190). Dieses habe die Mindestlohn-Kontrolle eines polnischen Transportunternehmens unter anderem wegen ernstlicher Zweifel an der europarechtlichen Konformität der Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen einstweilen gestoppt. Pfnür, der das polnische Transportunternehmen vor dem FG vertrat, kommentierte: "Es zeichnet sich immer deutlicher ab, dass der Anwendungsexzess des MiLoG auf ausländische Transportunternehmen einer gerichtlichen Prüfung bereits in Deutschland nicht standhält, auch ohne dass dazu der EuGH angerufen werden muss."