1. Nach § 26 III FamGKG hat die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner durch die Staatskasse zu unterbleiben, wenn dem Entscheidungsschuldner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Nach § 26 IV FamFG gilt die Regelung des § 26 III FamGKG entsprechend, wenn einem Übernahmeschuldner nach § 24 Nr. 2 FamGKG Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist unter den in Ziff. 1-3 genannten Voraussetzungen.
2. Es ist in den Vergleichsvorschlag die von § 26 IV Nr. 3 FamGKG geforderte ausdrückliche Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, aufzunehmen. (Leitsätze des Gerichts)
3. Dass die vorgeschlagene Kostenregelung der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, kann sich auch dem Verfahrensverlauf und der Gerichtsakte entnehmen lassen. (von der Schriftleitung geänderter Leitsatz des Gerichts)
OLG Jena, Beschluss vom 11.10.2017 - 1 UF 42/15, BeckRS 2017, 129340
Mehr lesenIn der Debatte um sexuelle Übergriffe gegen Frauen kommt es nach Ansicht deutscher Rechtsexperten immer wieder zu Vorverurteilungen mit verheerenden Folgen. "Die derzeitige Hetzjagd von Prominenten erfolgt unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze", sagte Medienrechtler Thomas Hoeren von der Universität Münster. "Man kann nur hoffen, dass das Thema wieder in sachliche Bahnen kommt. Sonst droht eine unkontrollierte Verdachtsaktion mit Diffamierungen, die der McCarthy-Ära entsprechen."
Mehr lesenDie Pleite der US-Investmentbank Lehman Brothers erschütterte im Herbst 2008 die Weltwirtschaft. Neun Jahre danach ist das Insolvenzverfahren über die deutsche Lehmann-Tochtergesellschaft so gut wie beendet und es steht fest, dass ihre Gläubiger ohne Schaden davonkommen. Dies liegt an einer juristischen Besonderheit.
Mehr lesenSGB II § 26; BGB § 313; ZPO § 323a
Nach §§ 323 a ZPO, 202 SGG kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Prozessvergleich, der eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthält, jeder Teil auf Abänderung klagen. (Leitsatz des Verfassers)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2017 - L 2 AS 1822/12, BeckRS 2017, 127744
Mehr lesenDas in einem Riester-Rentenvertrag angesparte Vermögen ist unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich staatlich gefördert wurden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.11.2017 entschieden. Dabei greife der Pfändungsschutz bereits dann, wenn der Vertrag förderfähig war, der Schuldner einen Zulagenantrag gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Zulagengewährung vorlagen (Az.: IX ZR 21/17).
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