OVG Münster: Keine Störung des Wetterradars Essen durch geplante Windenergieanlage

Der Kreis Mettmann muss einem Windenergieunternehmen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 99,7 Meter in Wülfrath-Flandersbach im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen erteilen. Hierzu verpflichtete ihn das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster mit Urteil vom 02.03.2018. Es seien keine rechtlich relevanten Beeinträchtigungen für die Warntätigkeit des Deutschen Wetterdienstes zu erwarten, so die Begründung (Az.: 8 A 2478/15).

Wetterradar des Deutschen Wetterdienstes nicht weit entfernt

Die Windenergieanlage soll etwa 11,1 Kilometer südlich eines vom Deutschen Wetterdienst betriebenen Wetterradars in Essen errichtet werden. Dieses stellt Niederschlags- und Windinformationen zur Verfügung, die sowohl der Wettervorhersage als auch der Erstellung von Wetterwarnungen dienen und unter anderem der Bundeswehr und der Luftfahrt zur Verfügung gestellt werden. Es ist Bestandteil des vom Deutschen Wetterdienst betriebenen Radarverbundes von bundesweit 17 Wetterradaranlagen.

VG Düsseldorf hält Windenergieanlage für nicht genehmigungsfähig

Die gegen die ablehnende Entscheidung des Kreises Mettmann gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen, weil die geplante Windenergieanlage im Fall ihrer Errichtung in den Radarstrahl hineinragen und die Radarmessung signifikant stören würde. Deshalb falle die Abwägung unter Berücksichtigung der großen Bedeutung von Warnungen vor mitunter gefährlichen Wettererscheinungen zulasten der Klägerin aus (ZUR 2015, 693).

OVG gibt Klage statt: Keine Auswirkungen auf Warntätigkeit

Das OVG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des VG geändert und der Klage stattgegeben. Die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Deutschen Wetterdienstes erwünschten Ergebnisse werde durch die geplante Windenergieanlage weder verhindert, verschlechtert, verzögert noch spürbar erschwert. Auf generelle Empfehlungen für die Entfernung von Windenergieanlagen zu Radarstandorten komme es hierfür nicht an. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung wirkten sich die wegen der geplanten Einzelanlage zu erwartenden Beeinträchtigungen der erhobenen Basisdaten des Wetterradars nicht in rechtlich relevantem Maße auf die Warnprodukte des Deutschen Wetterdienstes und damit auf dessen Warntätigkeit aus.

Revision nicht zugelassen – Beschwerde dagegen möglich

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

OVG Münster, Urteil vom 02.03.2018 - 8 A 2478/15

Redaktion beck-aktuell, 5. März 2018.

Mehr zum Thema