Abfrage beim Verfassungsschutz
Dies sei insbesondere dann sinnvoll, wenn der Antragsteller bisher polizeilich noch nicht in Erscheinung getreten ist, aber die Verfassungsschützer eventuell schon Erkenntnisse haben, die gegen seine Zuverlässigkeit sprechen, begründeten die Länder ihren Vorstoß. Bislang prüften die Waffenbehörden lediglich das Bundeszentralregister, das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister und die Auskünfte der örtlichen Polizeidienststellen. Insbesondere die Ermittlungen gegen die NSU-Terrorzelle hätten gezeigt, dass der legale Waffenbesitz von Extremisten ein erhebliches sicherheitspolitisches Problem darstelle, unterstreicht der Bundesrat. Aktuell haben zudem gewaltbereite „Reichsbürger“ für Aufsehen gesorgt, die über legale Waffenarsenale verfügen.
Dritter Anlauf
Der Gesetzesentwurf werde nun über die geschäftsführende Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet. Damit bringe die Länderkammer das Thema bereits zum dritten Mal in den Bundestag ein: Bereits 2012 und 2014 habe sie gleichlautende Initiativen beschlossen. Beide Male seien diese jedoch mit Ablauf der jeweiligen Legislaturperiode dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallen.