SG Düsseldorf: Wegen Betrugs verurteilter Arzt ungeeignet für vertragsärztliche Versorgung von Asylbewerbern

Grundsätzlich kann auch Privatärzten bei Eignung auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen erteilt werden. Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem am 01.03.2018 veröffentlichten Fall aber klargestellt, dass ein wegen Betrugs verurteilter Arzt ungeeignet für die vertragsärztliche Versorgung von Asylbewerbern ist (Urteil vom 20.09.2017, Az.: S 2 KA 16/17, nicht rechtskräftig, BeckRS 2017, 127119).

Arzt klagt erfolglos gegen Kassenärztliche Vereinigung

Der Kläger, ein approbierter Allgemeinmediziner, war 2013 wegen Abrechnungsbetrugs verurteilt worden. Er verzichtete Ende 2014 im Rahmen eines Vergleichs unwiderruflich auf seine kassenärztliche Zulassung. Mitte 2016 beantragte er bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Nordrhein, Asylbewerber in Aufnahmeeinrichtungen versorgen zu dürfen. Dabei werden die ärztlichen Leistungen mit der KV abgerechnet, Kostenträger ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die KV lehnte den Antrag ab, da der Kläger aufgrund seines Abrechnungsbetrugs ungeeignet sei. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe sich zwischenzeitlich wohlverhalten und die damaligen Verfehlungen lägen so lange zurück, dass sie seiner Geeignetheit nicht entgegenstünden. Seine Klage vor dem SG blieb ohne Erfolg.

SG: Vertrauen in Kläger noch nicht wiederhergestellt

Das Gericht folgte der Argumentation der KV. Grundsätzlich könne Privatärzten zwar auf Antrag die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen erteilt werden. Dies setze jedoch die Eignung des betroffenen Arztes voraus. Die KV müsse darauf vertrauen dürfen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht worden seien, da eine ordnungsgemäße Leistungserbringung und exakte Abrechnung von ihr nur eingeschränkt überprüfbar seien. Das Vertrauen in den Kläger sei aber noch nicht wiederhergestellt. Dafür müsse regelmäßig eine Wohlverhaltenszeit von fünf Jahren verstreichen. Gerechnet ab dem Entzug der Zulassung oder – wie hier – dem Verzicht auf die Zulassung seien noch keine fünf Jahre vergangen. Die KV halte den Kläger daher zu Recht für ungeeignet, so das SG abschließend.

SG Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2017 - S 2 KA 16/17

Redaktion beck-aktuell, 6. März 2018.

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