SPD will Strafbarkeit von Werbung für Abtreibung abschaffen

Die SPD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des § 219a StGB vorgelegt (BT-Drs. 19/1046). Der Paragraf stellt Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe. Davor hatten bereits Die Linke und die Grünen entsprechende Entwürfe vorgelegt, über die der Bundestag in erster Lesung am 22.02.2018 debattiert hatte. Die SPD-Abgeordnete Eva Högl hatte dabei betont, die Position ihrer Partei sei "ganz klar: § 219a muss gestrichen werden".

SPD argumentiert: Information muss möglich sein

In der Begründung des Entwurfs heißt es, der Schwangerschaftsabbruch sei eine medizinische Leistung für Frauen in einer Notlage. Darüber müssten Ärzte sachlich informieren dürfen, ohne sich der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Ungewollt schwangere Frauen könnten sich ansonsten nur eingeschränkt darüber informieren, welche Ärzte diese Leistung vornehmen. Das Recht auf freie Arztwahl werde unzumutbar eingeschränkt.

Rechtsunsicherheit bei Ärzten beseitigen

Im November 2017 hatte das Amtsgericht Gießen eine Ärztin verurteilt (BeckRS 2017, 133800), weil diese auf ihrer Internetseite über einen Link "Schwangerschaftsabbruch" eine pdf-Datei zum Download angeboten hatte, die allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sowie zu dessen Durchführung in ihrer Praxis enthielt. Seit 2010 habe es zwar nur eine weitere Verurteilung gemäß § 219a StGB gegeben, heißt es weiter in der Begründung. Problematisch sei jedoch der stetige Anstieg der Strafanzeigen. Engagierte Abtreibungsgegner erstatteten gezielt Strafanzeige gegen Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und dies auf ihrer Internetseite angeben. Solche Fälle verursachten Rechtsunsicherheit mit der Folge, dass eine Vielzahl von Ärzten von derartigen Hinweisen absieht.

Redaktion beck-aktuell, 5. März 2018.

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