Der Bundesrat möchte schärfer gegen den sogenannten Propaganda-Tourismus im Internet vorgehen: Wer volksverhetzende Inhalte, die in Deutschland verboten sind, vom Ausland aus ins Internet stellt, soll sich künftig strafbar machen. Die Länder beschlossen am 02.03.2018 einen entsprechenden Gesetzentwurf, teilte der Informationsdienst der Länderkammer mit.
Strafbarkeitslücke schließen
Die Initiative solle eine Lücke im deutschen Strafrecht schließen: bisher sei die Strafverfolgung durch inländische Behörden nur dann möglich, wenn Propagandamaterial wie menschenverachtendes Gedankengut oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen von Deutschland aus ins Netz gelangt. Gleiches gelte zum Beispiel für den Hitlergruß vor laufender Webcam.
Schutz vor Verharmlosung
Die Rechtsänderung würde die Umgehung deutscher Vorschriften verhindern: Personen könnten dann nicht mehr straffrei ins Ausland reisen, um von dort verbotene Inhalte im Internet hochzuladen, die sich eigentlich an deutsche Adressaten richten. Zugleich solle sie den Rechtsstaat davor schützen, dass als verfassungswidrig eingestufte Organisationen wiederbelebt werden und die Nutzung ihrer Kennzeichen infolge einer allgemeinen Gewöhnung verharmlost wird.
Neuer Bundestag – neuer Versuch
Genau vor zwei Jahren hatte der Bundesrat einen entsprechenden Vorschlag schon einmal in den Deutschen Bundestag eingebracht. Da dieser ihn aber nicht bis zum Ende der Legislaturperiode abschließend beraten hatte, sei der Gesetzentwurf der Diskontinuität unterfallen. Mit seiner aktuellen Beschlussfassung greife der Bundesrat das Thema wieder auf.
Redaktion beck-aktuell, 2. März 2018.
Zum Thema im Internet
Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei Handlungen im Ausland (Drs.-Nr.: 52/18) finden Sie als pdf-Dokument auf den Seiten der Länderkammer.
Aus der Datenbank beck-online
Heldt, Terror-Propaganda online: Die Schranken der Meinungsfreiheit in Deutschland und den USA, NJOZ 2017, 1458
Ceffinato, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Internetplattformbetreibern, JuS 2017, 403
Gercke, Die Entwicklung des Internetstrafrechts 2016/2017,
ZUM 2017, 915
BGH, Holocaustleugnung im Ausland, NStZ 2017, 146
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