SG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit im Ausland

Anders als das Pflegegeld, das uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland transferiert werden kann, ist ein Anspruch auf Pflegesachleistungen beziehungsweise auf den entsprechenden Erstattungsanspruch nicht exportfähig. Solche Sachleistungen können grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger gewährt werden, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am 01.03.2018 veröffentlichten Fall. Die Klage eines dauerhaft in Spanien lebenden Rentners auf Feststellung eines Sachleistungsanspruchs aus der privaten Pflegeversicherung wies das Gericht ab (Urteil vom 16.07.2017, Az.: S 5 P 281/13, nicht rechtskräftig).

Pflegeversicherung stellt nur Zahlung von Pflegegeld in Aussicht

Der 73-jährige Kläger begehrt von der beklagten privaten Pflegeversicherung die Feststellung, dass er im Fall des Eintritts der Pflegebedürftigkeit einen Sachleistungsanspruch (zum Beispiel Erstattung von Rechnungen eines Pflegedienstes, Hilfsmittelrechnungen oder Pflegeheimrechnungen) gegen die Beklagte hat, da dieser einen etwa doppelt so hohen Wert im Vergleich zu einem Pflegegeldanspruch habe. Die Beklagte hatte dem Kläger für den Fall anerkannter Pflegebedürftigkeit lediglich die Zahlung von Pflegegeld avisiert.

SG: Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht exportfähig

Das SG begründet die Abweisung der Klage damit, dass das Pflegegeld zwar uneingeschränkt an Versicherte mit Wohnsitz im EU-Ausland zu transferieren sei. Ein Anspruch auf Pflegesachleistungen beziehungsweise auf den entsprechenden Erstattungsanspruch sei hingegen nicht exportfähig. Sachleistungen seien grundsätzlich nur vom Wohnortsozialversicherungsträger zu gewähren. Eine Ausnahme gelte lediglich für Ruhestandsbeamte und ihnen Gleichgestellte. Der Kläger sei jedoch weder Ruhestandsbeamter noch ihnen gleichgestellt.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Dieses Ergebnis widerspreche nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da das Versicherungssystem für Beamte und das für sonstige privat oder gesetzlich pflegepflichtversicherte Personen erhebliche Unterschiede aufweise. Sachlicher Grund für die Begrenzung auf Pflegegeld seien die auf das Inland beschränkten Kontrollmöglichkeiten der Leistungsvoraussetzungen sowie der Qualitätskontrolle.

SG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2017 - S 5 P 281/13

Redaktion beck-aktuell, 6. März 2018.

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