Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Bub, Rechtsanwältin Nicola Bernhard, Rechtsanwälte Bub, Gauweiler & Partner, München
Aus beck-fachdienst Miet- und Wohnungseigentumsrecht 04/2018 vom 01.03.2018
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Sachverhalt
Die Beklagten waren Vermieter eines Einfamilienhauses, dessen Mieter Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II vom Kläger als dem für sie zuständigen Jobcenter bezogen. Die Mietzahlungen erfolgten auf Antrag der Mieter direkt durch den Kläger an die Beklagten. Das Mietverhältnis endete zum 31.07.2014. Bereits am 24.07.2014 hatten die Mieter bei dem Kläger einen Mietvertrag über eine neue Wohnung eingereicht. Dennoch überwies dieser am nächsten Tag versehentlich noch die Miete für August 2014 (860 EUR) an die Beklagten. Seiner späteren Aufforderung, den entsprechenden Betrag an ihn zurückzuzahlen, kamen die Beklagten jedoch nicht nach. Sie meinten, es handele sich insoweit um eine Zahlung ihrer Mieter an sie, die sie wegen noch offener Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis zurückbehielten.
Die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 860 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage wies das Amtsgericht ab. Trotz der Direktüberweisung der Miete vom Kläger an die Beklagten habe die Rückabwicklung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB innerhalb der bestehenden Leistungsbeziehungen, mithin einerseits zwischen den früheren Mietvertragsparteien und andererseits zwischen Mieter und Jobcenter, zu erfolgen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Landgericht das erstinstanzliche Urteil ab und gab der Klage statt. Dagegen legten die Beklagten Revision ein.
Rechtliche Wertung
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Ein Jobcenter, das im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Abs. 7 SGB II unmittelbar an einen Vermieter überweist, könne im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen, wenn letzterer bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.
Die Beklagten hätten zwar bei objektiver Betrachtung die hier streitgegenständliche Zahlung von 860 EUR nicht durch eine Leistung des klagenden Jobcenters, sondern vielmehr durch eine Leistung ihrer (ehemaligen) Mieter enthalten, denen gegenüber der Kläger wiederum in seiner Eigenschaft als Sozialleistungsträger im Rahmen des bestehenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II Sozialleistungen habe erbringen müssen. Insoweit hätten die Mieter mit ihrem Antrag nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II dem Kläger lediglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen direkt an die Beklagten zu zahlen.
Dennoch erfolge die Rückabwicklung der für August 2014 zu Unrecht gezahlten 860 EUR hier ausnahmsweise nicht im Rahmen der insoweit bestehenden Leistungsbeziehungen gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, sondern stehe dem Kläger ein direkter Rückzahlungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Nichtleistungskondiktion) gegen die Beklagten zu. Denn die Mieter hätten ihren Antrag nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Zahlung gegenüber dem Kläger (konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrags) widerrufen. Vor allem aber hätten die Beklagten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses bereits bei Erhalt des Geldes gewusst, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene Betrag von 860 EUR nicht zustand und es damit an einer Leistung der Mieter als ihrem (ehemaligen) Vertragspartner fehlte. Diesen Betrag hätten die Beklagten vielmehr in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB).
Praxishinweis
In der Praxis geben Jobcenter teilweise Erklärungen gegenüber Vermietern ab, wonach sie künftig Miete, Heizkosten und/oder weitere Nebenkosten unmittelbar an den Vermieter zahlen werden. Für den Zahlungsanspruch, den ein Vermieter aus der an ihn gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers ableitet, Kosten der Unterkunft und Heizung für einen sozialhilfebedürftigen Mieter zu übernehmen und unmittelbar an den Vermieter zu überweisen, wird ein direkter Zahlungsanspruch des Vermieters nur begründet, wenn der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage zwischen Vermieter und Sozialhilfeträger rechtfertigt im Zweifel noch nicht die Annahme eines Vermieteranspruchs (BVerwG, Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91, NJW 1994, 2968).
Insoweit hat der Mieter in der vorliegenden Entscheidung – die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt (FD-MietR 2018, 402023) - das Jobcenter lediglich angewiesen, die Kosten der Unterkunft für ihn zu zahlen. In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 29.04.2008 - XI ZR 371/07, NJW 2008, 2331) grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden (Mieter) und dem Angewiesenen (Jobcenter) im so genannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden (Mieter) und dem Anweisungsempfänger (Vermieter) im so genannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt das angewiesene Jobcenter, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger (Vermieter) zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden (Mieter) und zugleich eine Leistung des Anweisenden (Mieter) an den Anweisungsempfänger (Jobcenter) (BGH, Urteil vom 24.04.2001 - VI ZR 36/00, NJW 2001, 2880). Der Grund für die bereicherungsrechtliche Abwicklung im jeweils fehlerhaften Leistungsverhältnis liegt in der von den Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Auswahl ihres Geschäftspartners, an den sie sich auch bei rechtsfehlerhaften Beziehungen grundsätzlich halten müssen (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - XI ZR 371/07, NJW 2008, 2331). Im vorliegenden Fall
Der vorstehende Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt und dem Anweisenden diese auch nicht zuzurechnen ist. In diesen Fällen hat das Jobcenter lediglich erfolglos versucht, eine Leistung an den Mieter zu erbringen. Dem Mieter kann die Zuwendung des Jobcenters aber nicht zugerechnet werden, da er sie nicht veranlasst und auch keinen Anschein dafür gesetzt hat, die Zahlung sei seine Leistung. Der Zuwendungsempfänger (Vermieter) ist daher in sonstiger Weise auf Kosten des Jobcenters bereichert und deshalb seinem Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt. Dies gilt insbesondere, wenn der Anweisungsempfänger das Fehlen einer wirksamen Anweisung im Zeitpunkt der Zuwendung kannte (BGH, Urteil vom 29.04.2008 - XI ZR 371/07, NJW 2008, 2331; Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 125/03, NJW 2004, 1315).