BVerwG: Verfahren zu Planerhaltungsvorschriften bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen eingestellt

Der Europäische Gerichtshof wird nicht mehr darüber entscheiden, ob die Planerhaltungsvorschrift des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen mit EU-Recht vereinbar ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht mitteilte, hat es das Verfahren mit Beschluss vom 30.01.2018 eingestellt, da der Normenkontrollantrag wirksam zurückgenommen wurde (Az.: 4 CN 1.18 (4 CN 3.16)).

Nach Rücknahme des Normenkontrollantrags keine EuGH-Entscheidung mehr

Mit Beschluss vom 14.03.2017 (BeckRS 2017, 107251) hatte das BVerwG den EuGH um Klärung gebeten, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei UVP-pflichtigen Bebauungsplänen mit Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU vereinbar ist. Der Antragsteller habe seinen Normenkontrollantrag aber inzwischen zurückgenommen. Die übrigen Beteiligten hätten der Rücknahme zugestimmt. Das BVerwG habe dem EuGH die Rücknahme mitgeteilt und das Verfahren eingestellt. Somit werde der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen nicht mehr entscheiden.

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018 - 4 CN 1.18

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2018.

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