Donnerstag, 12.3.2020
BFH zu Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bei Erwerb von biologischem Vater Steuerklasse III einschlägig

Erbt ein Kind von seinem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung. Vielmehr wird nach der Steuerklasse III besteuert. Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.12.2019 weiter entschieden hat, gilt dasselbe, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht (Az.: II R 5/17).

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Freitag, 28.2.2020
OLG Köln: Stiftungsgeschäft mit Pflicht zur Einbringung von Grundbesitz ist beurkundungspflichtig

BGB §§ 81, 311b, 925a; GBO §§ 19, 20

1. Es kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das erst die Grundlage einer einzutragenden Rechtsänderung werden soll. Fehlt es an einem rechtswirksamen Rechtsgeschäft als Grundlage einer Eintragung, kann der wirksamen Nachholung dieses Rechtsgeschäfts keine rangwahrende Wirkung zukommen.

2. Ein Stiftungsgeschäft zur Errichtung einer Stiftung des Privatrechts, in dem der Stifter sich zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, bedarf der notariellen Beurkundung. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2019 - 2 Wx 220/19, 2 Wx 227/19, 2 Wx 228/19, 2 Wx 229/19, FGPrax 2019, 199

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Mittwoch, 29.1.2020
OLG Oldenburg: Auslegung der Schlusserbeneinsetzung «der Abkömmlinge zu gleichen Teilen»“ in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament

BGB §§ 1924, 2084, 2085, 2094, 2096

1. Für eine Auslegung des Wortes „Abkömmlinge“ im Testament von 1973 i.S.d. § 1924 BGB spricht ganz entscheidend, dass die Erblasserin, die das Testament von 1973 mit verfasst hat, bei Abfassung des Testaments von 2001 offenbar ohne weiteres davon ausging, auch ihren Enkel zum Erben berufen zu können.

2. Es ist plausibel, dass Menschen für den Fall ihres Ablebens auch ihre Enkel direkt bedenken wollen und deshalb eine gleichmäßige Verteilung zwischen allen Abkömmlingen für gerecht halten, nicht aber eine Verteilung nach Stämmen, bei der der Umfang der Partizipation der Enkelkinder am Erbe letztlich davon abhängt, wie viele Geschwister sie haben.

3. Aber auch, wenn man das Wort „Abkömmlinge“ als „Kinder“ versteht, ist die Klägerin nicht Erbin zu 1/6 geworden, so dass die Klage der Abweisung unterliegt. Denn in diesem Falle wäre das Testament nur in Bezug auf die Erbeinsetzung des Beklagten zu 2. unwirksam. Die Erbeinsetzung der Beklagten zu 1. zu ½ hätte dagegen Bestand.

4. Gemäß § 2094 BGB findet bei einer Erbeinsetzung mehrerer Personen, die die gesetzliche Erbfolge ausschließt, beim Wegfall eines Erben eine Anwachsung bei den verbliebenen Erben statt. Für die Bejahung einer Anwachsung auch in Fällen der Nichtigkeit spricht, dass dies dem Willen des Erblassers Rechnung trägt, über den gesamten Nachlass abweichend von der gesetzlichen Erbfolge vollständig zu verfügen. Auch im Falle des § 2096 BGB wird unstreitig davon ausgegangen, dass unter einem „Wegfall“ auch die von Anfang an nichtige Erbeinsetzung zu verstehen sei. Insofern wäre es systemwidrig, beide Begriffe unterschiedlich auszulegen. Daher liegt es mit dem KG (NJW 56, 1523) näher, § 2094 bei Nichtigkeit der Erbeinsetzung analog anzuwenden. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2019 - 3 U 24/18, BeckRS 2019, 33752

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Anwalt: Einigung im Rechtsstreit um Burg Rheinfels

Im langen Rechtsstreit zwischen dem Chef des Hauses Hohenzollern und der Stadt St. Goar um die Burg Rheinfels (Az.: 1 O 50/18) gibt es einem Rechtsanwalt zufolge eine außergerichtliche Einigung. Auch die weiteren Beteiligten – das Land Rheinland-Pfalz und das Luxushotel neben der Burgruine – hätten zugestimmt. Das teilten der Verhandlungsführer von Georg Friedrich Prinz von Preußen, Jürgen Aretz, und der Bürgermeister von St. Goar am Rhein, Falko Hönisch (SPD), nach Auskunft des Hohenzollern-Anwalts Markus Hennig am 28.01.2020 mit.

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Freitag, 17.1.2020
FG Hessen: Zeitpunkt des Anfalls der Erbschaftsteuer ändert sich nicht durch in Italien erforderliche Annahme des Erbes

Eine nach italienischem Recht notwendige Annahme einer Erbschaft stellt keine aufschiebende Bedingung für die nach deutschem Recht entstehende Steuer auf den Erwerb von Todes wegen. Diese fällt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers dar. Dies hat das Hessische Finanzgericht im Fall einer Erbin entschieden, die zwar zum Todeszeitpunkt in Deutschland wohnte, ihren Wohnsitz aber zum Zeitpunkt der Erklärung der Annahme aufgegeben hatte. Das Urteil vom 22.08.2019 (Az.: 10 K 1539/17, BeckRS 2019, 24968) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 39/19 anhängig.

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Mittwoch, 15.1.2020
FG Münster: Erbfallkostenpauschale auch ohne Tragung der Beerdigungskosten anzusetzen

Die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 Euro ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 24.10.2019 entschieden, gegen das er allerdings die Revision zugelassen hat (Az.: 3 K 3549/17 Erb).

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Donnerstag, 9.1.2020
OLG Oldenburg: Auch Enkel und Urenkel gelten als "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge" in Berliner Testament

Findet sich in einem Berliner Testament die Formulierung, dass Erben des letztversterbenden Ehegatten "unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge" sein sollen, umfasst der Begriff nicht nur die gemeinsamen Kinder der Eheleute, sondern auch ihre Enkel und Urenkel. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 11.09.2019 entschieden (Az.: 3 U 24/18).

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Mittwoch, 18.12.2019
BGH: Verjährungsbeginn des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei rückwirkender, postmortaler Vaterschaftsfeststellung

GG Art. 6, 14; BGB §§ 195, 199, 205, 206, 242, 1600d, 1924, 2303, 2325, 2329, 2332

Auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 Absatz 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. (amtl. Leitsatz)

BGH, Urteil vom 13.11.2019 - IV ZR 317/17, BeckRS 2019, 30597

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Dienstag, 26.11.2019
BGH: Keine Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments ohne konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker

GG Art. 14 I; BGB §§ 138, 1836c, 1908i, 2205, 2209, 2114, 2216, 2123, 2127, 2131, 2133, 2134; VBVG § 1; SGB XII § 90

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum „Behindertentestament“ sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus. (Leitsatz der Redaktion)

2. Ein Behindertentestament ist nicht allein deshalb sittenwidrig, weil in der letztwilligen Verfügung konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker fehlen, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll. (amtl. Leitsatz)

3. Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich befugt, Erträge zu thesaurieren. Nutzungen sind jedoch an den Erben herauszugeben, soweit dies zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts des Erben sowie zur Begleichung fälliger Steuerschulden erforderlich ist. (Leitsatz der Redaktion).

BGH, Beschluss vom 24.07.2019 - XII ZB 560/18 (LG Verden), BeckRS 2019, 27746

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Montag, 28.10.2019
BFH: Körperschaftsteuerpflicht bei von Todes wegen errichteten Stiftungen

AO §§ 38, 55 I Nr. 4, 59, 60 II, 61 I; BGB §§ 83, 84, 1923 I; GmbHG § 7 II, III; KStG § 5 I Nr. 9

1. Die Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung beginnt mit dem Tode des Stifters.

2. Eine Ausdehnung der Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB auf die in § 5 Abs 1 Nr. 9 KStG angeordnete Steuerbefreiung kommt ohne eigenständige steuerrechtliche Anordnung der Rückwirkung nicht in Betracht. (amtl Leitsätze)

BFH, Urteil vom 06.06.2019 - V R 50/17, BeckRS 2019, 23543

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Mittwoch, 25.9.2019
OLG Celle: Keine Voreintragungspflicht der Erben bei Veräußerung aufgrund transmortaler Vollmacht

BGB §§ 167, 181, 311b; GBO §§ 39, 40

1. Die transmortale Generalvollmacht ist nicht deshalb beurkundungspflichtig, weil es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt. Eine faktische Bindung in dem dazu erforderlichen Sinne kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Vorsorgevollmacht — wie typischerweise — im Falle der Geschäftsunfähigkeit und auch transmortal gelten soll. Die Vorsorgevollmacht soll in ihrem Umfang unbeschränkt gelten und muss zur Vermeidung der Anordnung einer Betreuung auch bei Eintritt einer Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers weitergelten.

2. Eine transmortale Vollmacht erlischt bei Miterbschaft nicht durch Konfusion, weil Nachlass und übriges Vermögen eines der Miterben jedenfalls nicht zu einer Einheit verschmelzen. Wenn der Bevollmächtigte Miterbe ist, handelt er damit nicht allein für sich selbst, sondern für die Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.

3. Die Ausnahmevorschrift des § 40 GBO dient der Vermeidung der Eintragung des Erben, wenn dieser durch Übertragung des ererbten Rechts ohnehin alsbald wieder aus dem Grundbuch ausscheidet, um den Beteiligten die Kosten einer unnötigen Eintragung zu ersparen (BGH, ZEV 2011, 38). Deshalb erscheint eine Differenzierung zwischen der Eintragung der Auflassungsvormerkung, bei der nach allgemeiner Meinung keine Voreintragung der Erben erforderlich sein soll, und der Eintragung von Finanzierungsbelastungen, bei der die Voreintragung der Erben nach einer in der Literatur vertretenen Meinung für zwingend erachtet wird, nicht gerechtfertigt. (Leitsätze der Redaktion)

OLG Celle, Beschluss vom 16.08.2019 - 18 W 33/19, BeckRS 2019, 21711

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Donnerstag, 5.9.2019
VGH Mannheim: Land muss Erbenermittlerin Auskunft über Wert einer Fiskuserbschaft geben

Eine Erbenermittlerin kann nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vom Land Auskunft über den Wert des Nachlasses einer Verstorbenen verlangen. Das Land könne dem berechtigten Informationsbedürfnis weder fiskalische Interessen noch den postmortalen Persönlichkeitsschutz Verstorbener entgegenhalten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 21.03.2019 entschieden (Az.: 10 S 397/18, ZD 2019, 380 (Ls.).

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OLG München: Nachweis der Fortsetzung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuchverfahren auf Grund einer Erbscheinsausfertigung eines bayerischen Nachlassgerichts

GBO §§ 18, 29, 47, 71, 73; BeurkG § 49; FamFG § 357; BayWappG Art. 2; BayAGGVG Art. 16; AVWpG §§ 6, 8

1. Der Fortbestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Tod eines Gesellschafters kann sich auch aus eine nachträglichen Fortsetzungs- und Rückumwandlungsbeschluss ergeben.

2. Entgegen dem OLG Nürnberg (Rpfleger 2018, 621, 622) ist § 49 BeurkG für Eigenerklärungen der Gerichte, einschließlich Erbscheinsausfertigungen, nicht einschlägig.

3. Mit einem Dienstsiegel versehen ist die Ausfertigung eines Erbscheins nach bayerischem Recht auch dann, wenn es maschinell aufgedruckt ist. Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, bestimmt § 8 Abs. 4 BayAVWpG, dass ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell eingedruckt sein oder aufgedruckt werden darf. (Leitsätze der Redaktion)

OLG München, Beschluss vom 04.07.2019 - 34 Wx 386/18, BeckRS 2019, 14024

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Montag, 12.8.2019
Nicht verheiratete Partner sollen Stiefkinder adoptieren dürfen

Männer und Frauen sollen die Kinder ihrer Partner künftig auch dann adoptieren dürfen, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind. Das sieht ein Gesetzentwurf des SPD-geführten Justizministeriums vor, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt und über den zuvor der "Spiegel" berichtete. Voraussetzung soll sein, dass das Paar seit mindestens zwei Jahren eheähnlich zusammenlebt oder ein gemeinsames Kind im selben Haushalt hat.

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Donnerstag, 25.7.2019
OLG Stuttgart: Wirksame Vertretung des Nacherben aufgrund einer trans- oder postmortalen Vorsorgevollmacht für den Vorerben

BGB §§ 164, 168, 172, 181, 672, 2112, 2113, 2136, 2222; GBO §§ 29, 51

Der von dem Erblasser trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe kann auch den Nacherben wirksam vertreten, ohne den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 BGB unterworfen zu sein. (amtl. Leitsatz)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.05.2019 - 8 W 160/19, BeckRS 2019, 11670

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Dienstag, 18.6.2019
OLG Frankfurt am Main: Früher Tod des Veräußerers macht Hauskauf mit Wohnrecht und Pflegeverpflichtung nicht ungültig

Vereinbaren die Vertragsparteien bei einem Grundstückskaufvertrag ein Wohnrecht für den Veräußerer und eine Pflegeverpflichtung für die Erwerberin, führt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss nicht zu einem Zahlungsanspruch der Erben zum Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung. Die Kaufvertragsparteien hätten sich vielmehr beide im Ungewissen befunden, wie lange der Verkäufer leben und ob er pflegebedürftig werden würde, sodass kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bestehe, begründete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seinen Beschluss vom 06.05.2019 (Az.: 8 W 13/19).

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Mittwoch, 29.5.2019
OLG Naumburg: Erforderlichkeit eines Erbscheines bei Vorliegen eines Testaments im Falle einer Scheidungsklausel

BGB § 2077; GBO § 35

Das Grundbuchamt darf bei einer Scheidungsklausel im Testament vom überlebenden Ehepartner die Vorlage einer Erklärung des zuständigen Familiengerichts verlangen, dass keine Scheidungs- oder Aufhebungsklage zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers anhängig war. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.12.2018 - 12 Wx 59/18, BeckRS 2018, 41778

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Montag, 27.5.2019
BSG: Rückzahlungspflicht der Bank nach Auflösung des Kontos des Verstorbenen

SGB VI § 118; BGB § 675o

Der Anspruch eines Trägers der Gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Geldinstitut nach § 118 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers. (Leitsatz des Gerichts)

BSG, Beschluss vom 20.02.2019 - GS 1/18, BeckRS 2019, 2852

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Donnerstag, 23.5.2019
EuGH: Polnische Bestätigung der Erbenstellung keine in Erbsache erlassene "Entscheidung"

Die Notare in Polen, die auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens eine Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung errichten, sind keine "Gerichte" im Sinne der Erbsachenverordnung. Eine solche Urkunde ist folglich keine in einer Erbsache erlassene "Entscheidung". Sie ist jedoch eine "öffentliche Urkunde", wie der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat (Urteil vom 23.05.2019, Az.: C-658/17).

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Dienstag, 14.5.2019
FG Düsseldorf: Sterbegeldzahlung der Pensionskasse an nicht zu "Hinterbliebenen" zählende Erben einkommensteuerpflichtig

Sterbegeldzahlungen, die eine Pensionskasse aus einem Altersvorsorgevertrag an Erben leistet, die nicht zugleich "Hinterbliebene" sind, unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 06.12.2018 entschieden (Az.: 15 K 2439/18 E).

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