Erbe wehrt sich gegen Erbschaftsteuern
Zwischen einem Erben und dem zuständigen Finanzamt herrschte Streit, ob Vorfälligkeitsentschädigungen als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sind. Diese waren im Rahmen einer Nachlasspflegschaft für die vorzeitige Ablösung von Darlehen angefallen. Die 2013 verstorbene Erblasserin hinterließ ein Einfamilienhaus sowie drei Mietshäuser. Da ihre Erben zunächst nicht bekannt waren und sicherungsbedürftiger Nachlass vorlag, bestellte das zuständige Amtsgericht eine Nachlasspflegerin. Anfang 2014 veräußerte diese die Grundstücke mit gerichtlichem Segen. Die Erben waren zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Ein Jahr später stellte das Amtsgericht zwei gemeinschaftliche Teil-Erbscheine für 29 Erben aus und hob die Nachlasspflegschaft auf. Das zuständige Finanzamt setzte gegenüber dem Erben Erbschaftsteuer fest und die Darlehensverbindlichkeiten als Schulden der Erblasserin an - nicht jedoch die Vorfälligkeitsentschädigung. Sein Einspruch scheiterte, aber die Klage hatte beim Finanzgericht Münster Erfolg, da es seinen Anteil an der Entschädigung als Nachlassverbindlichkeit in Gestalt von Nachlassregelungskosten anerkannte.
BFH: Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig
Aus Sicht der Münchener Richter sind die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht abziehbar. Die darin enthaltenen Zinsanteile könnten neben dem bereicherungsmindernden Ansatz der Darlehensverbindlichkeiten kein zweites Mal berücksichtigt werden, während etwaige sonstige Elemente (Kosten, Gebühren) Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG und damit nicht abzugsfähig seien. Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen. Sie seien Folge einer Vermögensumschichtung, die Teil einer normalen Vermögensverwaltung sein könne. Ein Zusammenhang mit dem Erbfall bestehe nur insoweit, als sich wegen der unbekannten Erben die Abwicklung des Nachlasses verzögert habe und insofern ein Bedürfnis nach einer Interimsverwaltung des Vermögens im Sinne einer Nachlassverwaltung entstanden sei.