Rechtsanwalt entwarf gemeinschaftliches Testament
Ein Ehepaar ließ sich bei einem Anwalt wegen eines gemeinsamen Testaments beraten. Es ging dabei um sein Vermögen in Höhe von 450.000 Euro. Entsprechend den Vorgaben erstellte er einen Entwurf und berechnete seinen Mandanten eine Vergütung von insgesamt rund 3.800 Euro. Dabei legte er eine 1,0 Geschäftsgebühr zugrunde. Nachdem seine Auftraggeber gezahlt hatten, fanden sie, er habe nur eine Beratungsgebühr verdient, und forderten den 410,55 Euro übersteigenden Betrag zurück. Das Amtsgericht Waren wies die Klage ab, das Landgericht Neubrandenburg gab ihr statt. Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation des Paars ebenfalls.
Testamentsentwurf löst keine Geschäftsgebühr aus.
Eine Geschäftsgebühr gibt es nur für die Vertretung der Mandantschaft, so der BGH. Das setze einen Dritten voraus, gegenüber dem der Anwalt seine Auftraggeber vertreten könne. Dementsprechend sei für die Auslösung dieser Gebühr zwingend vonnöten, dass die Tätigkeit nach außen gerichtet ist. Der Testamentsentwurf sei aber nur an die Mandanten selbst gegangen. Entgegen überwiegender instanzgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Bundesgerichtshof zufolge die Fertigung eines gemeinschaftlichen Testaments auch nicht mit einem Vertrag im Sinn der Vorbemerkung 2.3 VV RVG gleichzusetzen, weil auch wechselbezügliche letztwillige Verfügungen weder ein Angebot noch eine Annahme nach den §§ 145 ff. BGB enthalten. Ein Testament sei nach § 1937 BGB eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung des Testierenden.
.sondern nur eine Beratungsgebühr
Der IX. Zivilsenat lehnt es ab, über die Fallgruppen in der Vorbemerkung hinaus eine Geschäftsgebühr zuzulassen: Eine solche verbiete sich, weil diese schon Tatbestände mit Ausnahmecharakter beinhalte. Sie sei auch gar nicht notwendig, weil Rechtsanwälte nach § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG mit ihrer Mandantschaft eine Vergütungsvereinbarung schließen könnten, die für den Aufwand eine angemessene Vergütung vorsehe. Ohne diese Vereinbarung kann der Jurist laut den Karlsruher Richtern nur eine Beratungsgebühr verlangen.