Ablehnungsrecht des Notars besteht bereits de lege lata
Die Eckpunkte des Bundesjustizministeriums sehen unter anderem eine Mitwirkungspflicht des Erben bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses sowie ein Recht des Notars auf Ablehnung des Beurkundungsauftrags vor, wenn der Erbe seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Der DAV hält die vorgeschlagene Regelung des Ablehnungsrechts nicht für erforderlich. Denn schon nach aktueller Rechtslage habe der Notar ein solches Ablehnungsrecht. Die Pflicht des Notars zum Unterlassen jeder mit seinen Amtspflichten nicht zu vereinbarenden Tätigkeit sowie das Integritätsgebot für alle Amtshandlungen des Notars gölten unabhängig davon, ob der Notar das Nachlassverzeichnis als Tatsachenbeurkundung oder als Beurkundung über Willenserklärungen betreibt.
Präklusionsregelung verfassungsrechtlich bedenklich
Die Eckpunkte sehen ferner eine Präklusionsregelung vor, nach der der Notar Einwendungen des Auskunftsberechtigten und des Auskunftsverpflichteten nach Ablauf einer Frist zur Stellungnahme nicht mehr zu berücksichtigen hat. Diese Regelung hält der DAV insbesondere mit Blick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Pflichtteilsanspruch für bedenklich.
DAV fordert Belegvorlageanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben
Der DAV schlägt in seiner Stellungnahme eine Ergänzung des § 2314 BGB um einen Belegvorlageanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben vor. Ein solcher dürfte nach Ansicht des DAV eine Vielzahl der bestehenden Probleme bei der Auskunftserteilung und Erstellung eines (notariellen) Verzeichnisses lösen.
§ 33 Abs. 5 ErbStG neu fassen
Darüber hinaus hält der DAV eine Neufassung von § 33 Abs. 5 ErbStG für sinnvoll und erwägt in diesem Zusammenhang die Regelung einer Auskunftspflicht Drittbeteiligter gegenüber Notaren.