Gewinnverteilung bei GbR kann von Aufteilung des Anteilswerts für Erbschaftsteuerzwecke abweichen

Ein von der Vermögensbeteiligung abweichender Gewinnverteilungsschlüssel bei einer GbR muss die Verteilung des Werts des Betriebsvermögens für Erbschaftsteuerzwecke nicht unbedingt beeinflussen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Mutter gründet mit Kindern GbR

Die Klägerin ist eine GbR, die 1993 durch die 2012 verstorbene Erblasserin und ihre beiden Kinder gegründet worden war und in die die Erblasserin diverse Vermögenswerte eingebracht hatte. Am Vermögen der GbR waren die beiden Kinder zu je 47,5% und die Erblasserin zu 5% beteiligt. Abweichend hiervon waren die Erblasserin zu 90% und die beiden Kinder zu jeweils 5% am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Nach den vertraglichen Regelungen sollte diese abweichende Gewinnverteilung mit Beendigung der Geschäftsführerstellung der Erblasserin enden. Den Vorgang aus dem Jahr 1993 behandelte das damals zuständige Finanzamt als Schenkung von jeweils 47,5% der GbR-Beteiligung seitens der Erblasserin an ihre Kinder. Die abweichende Gewinnbeteiligung berücksichtigte es als nießbrauchähnliches Nutzungsrecht und gewährte hierfür eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG a.F.

Doppelbesteuerung nach Tod der Mutter?

Für Zwecke der durch den Tod der Erblasserin im Jahr 2012 anfallenden Erbschaftsteuer stellte das Finanzamt den Wert des auf die Kinder entfallenden Anteils am Betriebsvermögen der GbR nach § 97 BewG unter Berücksichtigung des Gewinnverteilungsschlüssels in Höhe von 90% fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass dies zu einer Doppelbesteuerung führe, da bereits ein Anteil von 95% des Betriebsvermögens im Jahr 1993 der Schenkungsteuer unterworfen worden sei.

FG: Abweichende Gewinnverteilung mit Tod der Erblasserin erloschen

Das FG Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Regelung im Gesellschaftsvertrag stelle entgegen der früheren schenkungsteuerlichen Behandlung im Jahr 1993 keine nießbrauchähnliche Gestaltung dar, sondern einen von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel. Dieser sei jedoch ausdrücklich an die Geschäftsführerstellung der Erblasserin gekoppelt gewesen, sodass bereits die Möglichkeit eines Erwerbs des mit der abweichenden Gewinnbeteiligung ausgestatteten Anteils fraglich sei. Jedenfalls sei ein solcher Erwerb durch Erbfall wegen der damit zwingend eintretenden Beendigung der Geschäftsführerstellung ausgeschlossen. Durch den Tod der Erblasserin sei die abweichende Gewinnverteilung erloschen und könne daher nicht mehr für die Verteilung herangezogen werden. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Urteil vom 15.04.2021 - 3 K 3911/18 F

Redaktion beck-aktuell, 17. Mai 2021.