Grabpflegekosten mindern den Pflichtteil nicht

Grabpflegekosten verringern einen Pflichtteilsanspruch nicht, da sie insoweit keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen. Daran ändert nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch die testamentarische Anordnung nichts, das Grab über 20 Jahre zu pflegen. Anders könne es aussehen, wenn der Erblasser selbst einen entsprechenden Vertrag geschlossen habe.

Streit in der Erbengemeinschaft

Der adoptierte Sohn einer älteren Dame fand sich aufgrund ihres Testaments als Mitglied einer größeren Erbengemeinschaft wieder. Statt gesetzlich Alleinerbe zu werden, sollte seine Erbquote 9% betragen. Die Verstorbene verpflichtete die Gruppe darüber hinaus zur Grabpflege: "Der Rest ist für die Beerdigung und, 20 Jahre Pflege des Grabes. Eure Margot." Zwar schlug der Sohn die Erbschaft nicht aus, aber er verlangte einen Zusatzpflichtteil in Höhe der 41% Differenz zu seinem gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2305 BGB. Die Testamentsvollstreckerin sah eine weitere Zahlung von 800 Euro als ausreichend an: Der Wert des Nachlasses betrug 16.000 Euro, die Beerdigungskosten etwas über 6.000 und die erwarteten Aufwendungen für die Grabpflege 9.500 Euro. Amts- und Landgericht Mannheim wiesen seine Klage ab: Nur wenn man die Grabpflege beim Pflichtteil berücksichtige, werde dem Willen der Verstorbenen Rechnung getragen.

Keine Kürzung des Pflichtteilsanspruchs

Der IV. Zivilsenat teilte diese Auffassung nicht: Die Kosten der Grabpflege seien von den Beerdigungskosten zu trennen und keine beim Pflichtteil zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten. Hieran ändere auch die Möglichkeit nichts, diese Aufwendungen im Rahmen der Erbschaftsteuer anzugeben. Die Erwähnung im Testament stellt aus Sicht der Karlsruher Richter eine Auflage dar. Diese binde die Erben - somit auch den Sohn in Bezug auf seinen Erbteil. Gegenüber dem Pflichtteilsanspruch sei sie aber nachrangig und nicht abzuziehen. Der BGH verweist hier auf die Rangfolge der Verbindlichkeiten aus § 1991 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 327 Abs. 1 InsO. Habe der Erblasser selbst aber einen Pflegevertrag abgeschlossen, so sei der Fall anders zu bewerten: Laut BGH tritt die Erbengemeinschaft dann direkt in eine bestehende Verpflichtung ein - mit Folgen für den Pflichtteil.

BGH, Urteil vom 26.05.2021 - IV ZR 174/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 8. Juni 2021.