Erbschein vom Grundbuchamt eingezogen
Zwei Geschwister wandten sich im Rahmen einer Grundbuchberichtigung gegen die Einreichung eines neuen Erbscheins. Ihr verstorbener Vater hatte ein Grundstück an zwei Personen verkauft. Der Grundbesitz war zu seinen Gunsten mit einer Grundschuld von 219.000 Euro belastet. Anfang 2018 willigten die beiden Kinder mit notariell beurkundeter Erklärung in deren Löschung ein. Dazu legten sie eine Kopie eines Erbscheins vom Amtsgericht Düsseldorf vor. Ausweislich dessen war ihr Vater von ihrer Mutter beerbt und Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Der vom AG Düsseldorf erlassene Erbschein war im Oktober 2016 eingezogen worden, da er im Hinblick auf die Testamentsvollstreckung inzwischen unrichtig geworden war. Des Weiteren legten die Geschwister einen gemeinschaftlichen Erbschein des AG Gießen vor, wonach sie je zur Hälfte Erben ihrer Mutter geworden waren. Das Grundbuchamt (AG Düsseldorf) erließ eine Zwischenverfügung mit dem Inhalt, dass zur Grundbuchberichtigung ein Nachweis bezüglich der Erben des Vaters erforderlich sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht Düsseldorf zurück: Zwar sei die Erbfolge von der Mutter auf ihre Kinder, nicht aber die Erbfolge nach dem im Grundbuch eingetragenen Vater in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 GBO genügenden Form, hier durch Erbschein, nachgewiesen worden. Auf der Grundlage des rechtskräftig eingezogenen und damit kraftlosen Erbscheins dürfe das Grundbuchamt keine Eintragungen mehr vornehmen.
BGH: Erbfolge nicht nachgewiesen
Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Aus Sicht der Bundesrichter hat das Grundbuchamt die Löschung der Grundschuld zu Recht verweigert. Mit den von den Kindern eingereichten Erbscheinen sei die Erbfolge nach dem Vater nicht nachgewiesen. Aus Sicht des V. Zivilsenats kann mit einem eingezogenen Erbschein der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden. Die Vorlage eines Erbscheins habe vorliegend nicht durch Verweisung auf die Nachlassakten ersetzt werden können. Zwar hat der Senat laut BGH eine solche Möglichkeit grundsätzlich anerkannt, wenn die Nachlassakten bei demselben Amtsgericht geführt werden wie die Grundakten. Dies gelte allerdings nur, wenn in den Nachlassakten ein den Anforderungen des § 35 GBO genügender Erbschein enthalten sei. Daran fehle es aber, wenn der Erbschein – wie hier – eingezogen oder nach § 2361 BGB für kraftlos erklärt wurde. Dabei kommt es laut BGH auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Erbschein eingezogen wurde.