Rechtsverbindliche Beauftragung zur Vornahme von Bankgeschäften erforderlich
Der Sohn besorgte für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsorgevollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt. Die von der Schwester erhobene Stufenklage hatte nur zum Teil Erfolg. Das Gericht führte zunächst aus, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung sei, dass die Mutter den Bruder rechtsverbindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt habe.
Auftrag ab Zeitpunkt der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit erteilt
Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht aus der Vollmacht an sich, so der Neunte Senat. Nach Zeugenvernehmung stand für ihn wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Geschäfte aber fest, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt habe, allerdings erst ab dem Zeitpunkt, als sie pflege- und betreuungsbedürftig geworden sei. Denn in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren können.
Nur Auskunftspflicht für Zeit vor Auftragserteilung
Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen lasse, müsse der beklagte Sohn der Erbengemeinschaft für diesen Zeitraum nur Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schulde er nicht, so das Gericht. Ob der Sohn der Erbengemeinschaft aus diesem oder einem anderen Zeitraum Geldbeträge zahlen muss, hatte das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden. Das bleibt zunächst dem Landgericht Braunschweig vorbehalten, wo das Verfahren nun fortgesetzt wird.