Keine Gerichtsgebühren für Betreuung trotz Erbschaft aus Behindertentestament

Betreute, die eine Erbschaft im Rahmen eines sogenannten Behindertentestaments gemacht haben, sind nicht für Gerichtsgebühren für ihr Betreuungsverfahren heranzuziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken im Hinblick darauf entschieden, dass ansonsten der Sinn und Zweck des Behindertentestaments konterkariert würde.

Gerichtsgebühr bei Dauerbetreuung und hohem Vermögen

Nach Nr. 11101 des Kostenverzeichnisses im GNotKG ist eine wertabhängige Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr einer Dauerbetreuung zu erheben, sofern die Betreuung das Vermögen zum Gegenstand hat und das Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück wird hierbei nicht mitgerechnet. Im hiesigen Fall war der Betreute mittels eines sogenannten Behindertentestaments nicht befreiter Vorerbe eines Vermögens von über 500.000 Euro seiner Eltern geworden und sollte zu einer jährlichen Gerichtsgebühr von 1.320 Euro herangezogen werden. Der Nachlass unterliegt einer Dauertestamentsvollstreckung und sowohl die Vermögenssubstanz als auch die Vermögenserträge sind dadurch dem Betreuten entzogen. Allein der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Vorgaben des Erblassers über das Vermögen verfügen.

Keine Heranziehung des Vermögens des Betreuten

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass durch die Heranziehung des Vermögens des Betreuten, über das er selbst nicht verfügen kann, Sinn und Zweck des sogenannten Behindertentestaments konterkariert würde. Die testamentarischen Bestimmungen hätten hier gerade dazu dienen sollen, das Nachlassvermögen des Betreuten dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen.

Keine Sittenwidrigkeit, sondern Sorge für Kindeswohl

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien solche Verfügungen von Todes wegen grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus, wenn die Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann. Das OLG hat aus diesem Grundsatz nunmehr abgeleitet, dass für die Geltendmachung von Gerichtsgebühren für das Betreuungsverfahren durch die Landesjustizkasse nichts Anderes gelten könne.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.11.2020 - 3 W 58/20

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2021.