OLG Celle konkretisiert Verpflichtung der Nachlassgerichte zur Erbenermittlung

Wenn ein Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist zu ermitteln ist, erbt der Staat nach § 1936 BGB das Vermögen des Verstorbenen. Das Oberlandesgericht Celle hat nun hervorgehoben, dass die Anforderungen an die Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts dabei nicht zu niedrig angesetzt werden dürfen. Ein Erbrecht des Staates dürfe erst nach ausreichenden Nachforschungen zu anderen Erben festgestellt werden.

Keine Informationen zu Angehörigen der Verstorbenen

In dem zu entscheidenden Fall war die Erblasserin am 24.02.2021 in ihrer Mietwohnung in Bremervörde tot aufgefunden worden. Das für die Bestattung zuständige Ordnungsamt hatte keine Informationen zu Angehörigen. Das Zentrale Testamentsregister wies zwar auf eine namentlich benannte Tochter der Erblasserin hin. Das Standes- und Einwohnermeldeamt an dem angegebenen Geburtsort dieser Tochter teilte aber mit, dass diese dort nicht gemeldet sei.

OLG konkretisiert Verpflichtung der Nachlassgerichte zur Erbenermittlung

Nur auf dieser Grundlage habe das Erbrecht des Fiskus noch nicht festgestellt werden können, so der insbesondere für Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht sowie für Nachlasssachen zuständige 6. Zivilsenat. Zwar stünden Reichweite und Umfang der Erbenermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Auch dürfe das Nachlassgericht beispielweise nach § 1965 BGB von einer öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten absehen, wenn die dafür erforderlichen Kosten im Hinblick auf das Vermögen des Erblassers unverhältnismäßig hoch seien. Der Wert des Nachlasses sei hier aber noch nicht ausreichend ermittelt gewesen. Zudem könne selbst bei einer Überschuldung nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Erbe die Erbschaft ausschlagen werde. 

Faustregel zu Ermittlungspflichten

Als Faustformel betonte der Senat, dass regelmäßig mindestens Anfragen an Sterbe-, Ehe- und Geburtenregister der feststellbaren Lebensmittelpunkte eines Erblassers gerichtet werden müssten. Da im vorliegenden Fall zudem der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort einer möglichen Tochter bekannt gewesen seien, hätten auch ausgehend von diesen Informationen weitere Ermittlungen erfolgen müssen. Diese nach dem Beschluss des Senats durchgeführten weiteren Ermittlungen seien letztlich auch erfolgreich gewesen: In der (vermüllten) Wohnung der Erblasserin seien neben der Anschrift der Tochter Nachweise über zwei Konten sowie rund 1.000 Euro Bargeld gefunden worden.

OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2021 - 6 W 60/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Juni 2021.