Kein Schadenersatz für spät bekannt gewordenen Erben

Ein erbberechtigter Verwandter, der sich erst meldete, nachdem das Land Niedersachsen vom Nachlassgericht als Erbe bestimmt worden war, hatte mit seiner Schadenersatzklage gegen das Land wegen der zu billigen Veräußerung eines Nachlassgrundstücks keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig erachtete die Ermittlungen des Nachlassgerichts für ausreichend. Dieses habe insbesondere keinen gewerblichen Erbenermittler einsetzen müssen.

Erbe klagt gegen Land wegen zu "billigen" Verkaufs

Das Land hatte in seiner Erbenstellung ein Grundstück des Erblassers nach Einholung eines Wertgutachtens verkauft. Den Erlös hatte es dann nach Abzug der Kosten an den bekannt gewordenen Erben ausgekehrt. Dieser, ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe, der erst über zwei Jahre später vom Tod seines Vaters erfahren hatte, klagte nun gegen das Land Niedersachsen wegen Amtspflichtverletzung auf Schadenersatz in Höhe von 120.000 Euro. Seiner Ansicht nach habe das Nachlassgericht keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich der Verwandten des Erblassers angestellt. Weil das vom Nachlassgericht schließlich als Erbe festgestellte Land Niedersachsen das eigentlich von ihm selbst geerbte Grundstück zu günstig verkauft habe, sei ihm ein Schaden entstanden.

Kläger auf Verwandtenliste nicht erwähnt

Das OLG sah dies anders und bestätigte damit das klageabweisende Urteil des Landgerichts Braunschweig. Das Nachlassgericht habe ausreichend nach möglichen Erben gesucht, bevor es das Erbrecht des Landes Niedersachsen festgestellt habe. Eine Nichte des Erblassers habe eine Liste mit Verwandten eingereicht, auf der der Kläger nicht vermerkt gewesen sei. Auch die Befragung der auf der Liste angegebenen Verwandten habe keinen Hinweis auf den Kläger ergeben, der seit seinem zweiten Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe.

Land musste keinen Erbenermittler beauftragen

Der Erblasser selbst habe zudem in einem gemeinsamen Testament mit seiner zweiten Ehefrau erklärt, dass er außer einer bereits vorverstorbenen Tochter keine anderen Kinder habe. Angesichts dieser Umstände sei das Nachlassgericht nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, etwa Standesämter anzuschreiben oder einen gewerblichen Erbenermittler zu beauftragen. Vielmehr habe es, da alle ihm bekannten Verwandten das Erbe ausgeschlagen hätten, das Land Niedersachsen als Erben feststellen dürfen.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.08.2020 - 11 U 65/19

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2020.