ArbZG §§ 6 V, 9 I; EStG § 3b, GG Art. 140; WRV Art. 139; ZPO § 850a Nr. 3
1. Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen.
2. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als „üblich“ und damit unpfändbar i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.
BAG, Urteil vom 20.07.2016 - 10 AZR 859/16 (LAG Berlin-Brandenburg)
Mehr lesenEine im Testament angeordnete "beaufsichtigende Testamentsvollstreckung", die die Erben nicht in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt, ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 03.04.2017 hervor (Az.: 2 Wx 72/17, BeckRS 2017, 112803).
Mehr lesenDie Freie und Hansestadt Hamburg muss die Briefwahl für die Bundestagswahl 2017 im Wahlbezirk Hamburg-Bergedorf nicht stoppen und keine neuen Stimmzettel drucken. Einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.08.2017 abgelehnt (Az.: 2 BvQ 50/17).
Mehr lesenIm Rechtsstreit über sein Arbeitstempo hat ein Freiburger Richter vor dem Bundesgerichtshof zumindest einen vorläufigen Teilerfolg errungen. Der Mann wehrt sich gegen eine dienstrechtliche Ermahnung, seine Fälle schneller abzuschließen. Er sieht sich dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt. Mit seinen Anträgen blieb der 63-Jährige bisher erfolglos. Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz jedoch am 07.09.2017 auf und verwies die Sache zurück. Zwar dürfe der Mann überprüft und grundsätzlich ermahnt werden, wenn er zu langsam arbeite. Allerdings reichten die hierzu bisher getroffenen Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht aus (Az.: RiZ (R) 1/15, RiZ (R) 2/15 und RiZ (R) 3/15).
Mehr lesenVV 3205 Anm. 1 RVG; VV 3106 Anm. 1 Nr. 1 RVG; SGG § 101 I 2; ZPO § 278 VI
Ein schriftlicher Vergleich im Sinne von VV 3106 Anm. 1 Nr. 1 RVG ist nur ein schriftlicher Vergleich nach § 101 I 2 SGG oder ein solcher nach § 202 SGG iVm § 278 VI ZPO, sofern der in der Hauptsache zuständige Richter diese Regelung nach Einführung des § 101 I 2 SGG weiter für anwendbar hält. (Leitsatz des Gerichts)
LSG Sachsen, Beschluss vom 19.05.2017 - L 8 R 682/15 B KO, BeckRS 2017, 119807
Mehr lesenDie Videoüberwachung, die die Hannoversche Verkehrsbetriebe AG ÜSTRA in ihren Stadtbahnen und Bussen vornimmt, verstößt nicht gegen Datenschutzrecht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in Lüneburg in zweiter Instanz entschieden und damit im Ergebnis die Aufhebung einer datenschutzrechtlichen Anordnung bestätigt (Urteil vom 07.09.2017, Az.: 11 LC 59/16).
Mehr lesenDie Initiative "Berlin braucht Tegel" ist mit ihrem gegen den geplanten "Tegel-Brief" der Berliner Landesregierung gerichteten Eilantrag auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah, wie bereits die Vorinstanz, den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. Die Landesregierung will mit dem Brief an die Berliner Haushalte für die Schließung des Flughafens Berlin-Tegel werben (Beschluss vom 07.09.2017, Az.: OVG 3 S 76.17).
Mehr lesenBeamte, die während einer vorgeschriebenen Probezeit für die endgültige Beförderung in eine Führungsposition in Elternzeit sind, müssen anschließend auf ihre Beförderungsstelle oder, sofern dies unmöglich ist, auf eine gleichwertige oder ähnliche Stelle zurückkehren können. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 07.09.2017 entschieden. § 97 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG), der dies wegen Nichtverlängerbarkeit der Probezeit ausschließe, verstoße gegen die überarbeitete Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (Az.: C-174/16).
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