Unterstützungsleistungen ab 05.12.2012 unionsrechtlich nicht mehr zu beanstanden
Hingegen war der Zeitraum ab dem 05.12.2012 nicht mehr im Streit, weil die Europäische Kommission die Unterstützungsleistungen zugunsten von Kletteranlagen des DAV in Deutschland mit Wirkung von diesem Tag an auf entsprechende Wettbewerbsbeschwerden als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen gebilligt hatte. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem OVG war daher allein die Frage, ob für den Zeitraum bis zum Beschluss der Kommission ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Anmeldegebot der Begünstigung (sogenannte Notifizierungspflicht) vorlag.
OVG bejaht Verstoß gegen Notifizierungspflicht
Das OVG hat einen solchen Verstoß nach Zurückverweisung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht (EuZW 2017, 355) bejaht. Die hierfür erforderliche wirtschaftliche Tätigkeit des DAV lag laut OVG vor. Dies gelte sowohl allein bezogen auf die Tätigkeit der Berliner Sektion als auch auf die Aktivitäten des DAV im Bundesgebiet insgesamt. Denn nach beiden Betrachtungsweisen biete der Alpenverein Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt an und sei wirtschaftlich am Markt tätig. Die fragliche Begünstigung sei auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil sie die Stellung des DAV gegenüber anderen Wettbewerbern stärke, so das OVG weiter.
Land muss Konsequenzen aus Verstoß ziehen
In der Folge wird laut OVG das beklagte Land Berlin deshalb zu prüfen haben, welche unionsrechtlichen und welche mietvertragsrechtlichen Konsequenzen aus diesem Verstoß zu ziehen sind, insbesondere ob der DAV für den Zeitraum vor dem 05.12.2012 einen angemessenen Mietzins für das ihm überlassene Grundstück nachentrichten muss.