EuGH: Uber muss Geschäftsmodell in Europa anpassen

Der Fahrdienst-Vermittler Uber hat vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Niederlage erlitten. Die von Uber erbrachte Dienstleistung der Herstellung einer Verbindung zu nicht berufsmäßigen Fahrern ist nach einem Urteil vom 20.12.2017 eine Verkehrsdienstleistung. Die Mitgliedstaaten könnten daher die Bedingungen regeln, unter denen diese Dienstleistung erbracht wird (Az.: C-434/15).

Spanische Taxifahrer verwiesen auf fehlende Lizenzen und Genehmigungen

Die elektronische Plattform Uber erbringt mittels einer Smartphone-Applikation eine entgeltliche Dienstleistung, die darin besteht, eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die ihr eigenes Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die Fahrten im innerstädtischen Bereich unternehmen möchten. 2014 erhob ein Berufsverband der Taxifahrer der Stadt Barcelona (Spanien) beim Handelsgericht Nr. 3 von Barcelona, Spanien, Klage auf Feststellung, dass die Tätigkeiten von Uber Systems Spain, einer mit Uber Technologies verbundenen Gesellschaft (im Folgenden zusammen: Uber), irreführende Geschäftspraktiken und unlauteres Handeln im Wettbewerb darstellen. Weder Uber Systems Spain noch die nicht berufsmäßigen Fahrer der betreffenden Fahrzeuge verfügten nämlich über die in der Taxi-Verordnung des Großraums Barcelona vorgesehenen Lizenzen und Genehmigungen.

Art der Dienstleistung maßgeblich

Zur Klärung der Frage, ob die Geschäftspraktiken von Uber als unlauter eingestuft werden und gegen spanische Wettbewerbsvorschriften verstoßen können, hält Handelsgericht die Prüfung für erforderlich, ob Uber einer vorherigen behördlichen Genehmigung bedarf. Dabei sei es erforderlich, festzustellen, ob die Dienste dieser Gesellschaft als Verkehrsdienstleistungen, als Dienste der Informationsgesellschaft oder als eine Kombination beider Arten von Dienstleistungen anzusehen seien. Von dieser Einstufung hänge nämlich ab, ob Uber verpflichtet werden könne, eine vorherige behördliche Genehmigung einzuholen. Insbesondere könnten die Geschäftspraktiken von Uber nicht als unlauter angesehen werden, wenn der von Uber erbrachte Dienst unter die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (RL 2006/123/EG) oder die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) fiele.

EuGH bejaht Vorliegen einer Verkehrsdienstleistung

Der EuGH entschied, dass ein Vermittlungsdienst wie der in Rede stehende, der es mittels einer Smartphone-Applikation ermöglichen soll, gegen Entgelt eine Verbindung zwischen nicht berufsmäßigen Fahrern, die das eigene Fahrzeug benutzen, und Personen herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchten, als mit einer Verkehrsdienstleistung untrennbar verbunden anzusehen und daher als Verkehrsdienstleistung im Sinne des Unionsrechts einzustufen ist. Eine solche Dienstleistung sei daher vom Anwendungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Allgemeinen sowie der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt und der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auszuschließen.

Uber erbringt nicht nur Vermittlungsdienst

Folglich sei es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln, unter denen solche Dienstleistungen unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbracht werden. Der von Uber erbrachte Dienst sei nicht nur ein Vermittlungsdienst, der darin besteht, mittels einer Smartphone-Applikation eine Verbindung zwischen einem nicht berufsmäßigen Fahrer, der das eigene Fahrzeug benutzt, und einer Person herzustellen, die im innerstädtischen Bereich eine Fahrt unternehmen möchte. Der Erbringer dieses Vermittlungsdienstes gibt dabei nach Auffassung des EuGH nämlich gleichzeitig ein Angebot über innerstädtische Verkehrsdienstleistungen ab, das er unter anderem durch Software-Tools zugänglich macht und dessen allgemeine Funktionalität er für Personen, die dieses Angebot für eine innerstädtische Fahrt in Anspruch nehmen möchten, organisiert.

Kein "Dienst der Informationsgesellschaft"

Die von Uber gestellte Applikation sei sowohl für die Fahrer als auch für die Personen, die eine innerstädtische Fahrt unternehmen möchten, unerlässlich. Außerdem übe Uber auch einen entscheidenden Einfluss auf die Bedingungen aus, unter denen die Fahrer die Leistung erbringen. Dieser Vermittlungsdienst sei folglich als integraler Bestandteil einer Gesamtdienstleistung, die hauptsächlich aus einer Verkehrsdienstleistung besteht, anzusehen und daher nicht als "Dienst der Informationsgesellschaft", sondern als Verkehrsdienstleistung einzustufen. Infolgedessen sei die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf einen solchen Dienst nicht anwendbar, der auch vom Anwendungsbereich der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt ausgeschlossen ist.

Gemeinsame Verkehrspolitik maßgeblich

Aus demselben Grund falle der fragliche Dienst nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr im Allgemeinen, sondern unter die gemeinsame Verkehrspolitik. Auf der Grundlage dieser Politik seien jedoch für Dienste der innerstädtischen Individualbeförderung und für untrennbar mit ihnen verbundene Dienste wie der von Uber erbrachte Vermittlungsdienst keine Vorschriften erlassen worden.

EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-434/15

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2017.

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