Eine positive Entscheidung des Versicherers beendet die Verjährungshemmung im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG nur dann, wenn der Anspruchsteller aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern er die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
BGH, Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16 (OLG Celle), BeckRS 2017, 111508
Mehr lesenDie Justizminister der Länder befürworten, dass innerhalb der Europäischen Union die Fingerabdrücke von Straftätern aus Nicht-EU-Ländern verglichen werden können. Das sei eine Möglichkeit, auch bei fehlenden Papieren oder der Angabe falscher Namen die Identität des Betreffenden feststellen zu können, heißt es in einem am 22.06.2017 zum Abschluss der Konferenz im pfälzischen Deidesheim verabschiedeten Papier. Außerdem fordern sie unter anderem zur "Cybercrime"-Bekämpfung mehr Auskunftsrechte gegenüber Postdienstleistern und eine bessere Ausstattung der Justiz.
Mehr lesenDer Bundestag hat am 22.06.2017 die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen. Dies teilt der Informationsdienst des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) mit. Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) erklärte, auf Grundlage der Änderung sei es möglich, weitere Meeresschutzgebiete ausweisen, die den Zustand in Nord- und Ostsee deutlich verbessern könnten.
Mehr lesenDie Justizminister der Länder haben auf ihrer Justizministerkonferenz beschlossen zu prüfen, ob Videovernehmungen zur Vermeidung von Mehrfachvernehmungen bei Opfern von Sexualdelikten auch auf heranwachsende und erwachsene Opfer ausgeweitet werden können. Dies teilte das niedersächsische Justizministerium am 23.06.2017 mit. Aktuell ist dies nur bei kindlichen und jugendlichen Opfern von Sexualdelikten zulässig.
Mehr lesenDas geplante Protestcamp gegen den G-20-Gipfel im Hamburger Stadtpark bleibt verboten. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22.06.2017 der Beschwerde der Freien und Hansestadt Hamburg gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg stattgegeben. Das geplante Protestcamp sei bei einer Gesamtschau des Konzepts keine grundrechtlich geschützte Versammlung, da die Elemente der Veranstaltung, die nicht auf eine Meinungskundgabe gerichtet seien, überwögen (Az.: 4 Bs 125/17).
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