MiLoG § 1 II; EFZG § 4a; ArbZG § 6 V
1. Eine Anwesenheitsprämie, die zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt und bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gekürzt wird, stellt eine Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs dar.
2. Die Zahlung des Mindestlohns und der Anwesenheitsprämie sind funktional gleichwertig. Der Mindestlohn vergütet die Normaltätigkeit des Arbeitnehmers, zu der auch die Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz zählt.
LAG Bremen, Urteil vom 10.08.2016 - 3 Sa 16/16 (ArbG Bremen-Bremerhaven), BeckRS 2016, 122772
Mehr lesenFamGKG § 43
Der Auffassung, selbstbewohnte Eigenheime in Anlehnung an das Schonvermögen nach § 90 II Nr. 8 SGB XII bei der Wertfestsetzung in Ehesachen gänzlich unberücksichtigt zu lassen, folgt der Senat nicht. Ebensowenig schließt sich der Senat derjenigen Auffassung an, wonach der Verkehrswert des Grundstücks ohne jeglichen Freibetrag in die Wertbemessung einzufließen habe. Vielmehr erscheint es sachgerecht, es den Ehegatten durch die Einräumung eines Vermögensfreibetrages zu ermöglichen, eine durchschnittliche Vorsorge für die Wechselfälle des Lebens zu treffen. Angesichts der im Zuständigkeitsbereich des Senats im Vergleich zu anderen Gerichten als eher moderat anzusehenden Immobilienpreise erscheint ein Ansatz in der Größenordnung von 20.000 EUR je Ehegatten angebracht. (Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 24.05.2017 - 2 WF 93/17, BeckRS 2017, 115043
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