Erlaubnisse zum Besitz von Waffen wurden aufgehoben
Der Kläger ist Sportschütze. Im Zeitraum von 1977 bis 2009 erteilte der beklagte Landkreis dem Kläger antragsgemäß Erlaubnisse zum Besitz von insgesamt 13 Waffen, die in sechs Waffenbesitzkarten eingetragen wurden. Zusätzlich erwarb der Kläger im Jahre 2003 den sogenannten Kleinen Waffenschein. Mit Bescheid vom 25.09.2013 widerrief der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf den Waffenbesitzkarten eingetragen Waffen. Zugleich nahm der Beklagte die Erlaubnisse zum Besitz der auf der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen vom 26.05.2003 zurück.
VG hatte Klage zunächst stattgegeben
Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Gießen statt. Der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dieses Urteil auf die Berufung des Landkreises Marburg-Biedenkopf aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte habe zu Recht die waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen bzw. zurückgenommen.
Bestrebungen gegen verfassungsmäßige Ordnung verhindern waffenrechtliche Zuverlässigkeit
Dem Kläger fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Denn es besäßen in der Regel solche Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgten oder unterstützten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hätten, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet seien.
Frühere Mitgliedschaft in NPD ausreichend
Bei der NPD handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Der Kläger habe diese verfassungsfeindliche Vereinigung durch eine herausgehobene Betätigung für die NPD unterstützt. Er war Kreisverbandsvorsitzender und Kandidat der NPD für die Landtags- und die Bundestagswahl 2013. Soweit der Kläger seinen zwischenzeitlich erklärten Austritt aus der NPD anführe, ändere dies an der Entscheidung des Senats nichts. Dasselbe gelte für den bisherigen beanstandungsfreien Waffenbesitz.