BSG: CSD-Veranstalter nicht zu Künstlersozialabgabe verpflichtet

Der Veranstalter des Berliner Christopher Street Day (CSD) – ein gemeinnütziger eingetragener Verein – muss keine Künstlersozialabgabe entrichten für Künstler, die im Anschluss an die politische Demonstration im Rahmen des Abendprogramms des CSD auftreten. Dies hat das Bundessozialgericht durch Urteil am 28.09.2017 entschieden (Az.: B 3 KS 2/16 R).

Rentenversicherung erhob Künstlersozialabgabe vom Verein

Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Abgabepflicht des CSD-Trägervereins nach dem Recht der Künstlersozialversicherung fest, da einige der auftretenden Künstler Honorare erhielten, und erhob von dem Verein für die Jahre 2002 bis 2006 Künstlersozialabgabe (insgesamt 763,34 Euro). Mit seiner Klage gegen diesen Bescheid war der CSD-Trägerverein in den Vorinstanzen und nun auch in letzter Instanz erfolgreich.

Veranstalter kein "professioneller Kunstvermarkter"

Der CSD-Trägerverein unterliege nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Varianten nicht der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsrecht, so das BSG. Er sei kein "professioneller Kunstvermarkter". Im Vordergrund seiner gemeinnützigen Vereinstätigkeit stünden der Abbau von Vorurteilen gegenüber sexuellen Minderheiten und die Bekämpfung von Diskriminierungen, die sich gegen diese Menschen richten. Der Verwirklichung dieser Ziele diene die jährliche CSD-Veranstaltung, die von einem künstlerischen Abendprogramm lediglich flankiert wird.

"Gelegentliche" Vergabe von Aufträgen begründet keine Künstlersozialabgabepflicht

Der Verein bezwecke insoweit im Wesentlichen keine "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte". Die Abgabepflicht erfordere eine gewisse Nachhaltigkeit der Unternehmenstätigkeit und nicht nur eine "gelegentliche" Vergabe von Aufträgen. Dafür reiche es nicht aus, wenn nur einmal pro Jahr für wenige Stunden selbstständige Künstler gegen Entgelt beauftragt werden. Daran scheitere letztlich auch die Abgabepflicht nach anderen gesetzlichen Regelungen, hier insbesondere Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen sowie die Durchführung von Veranstaltungen, in denen künstlerische Leistungen aufgeführt werden (für die das Gesetz mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr verlangt).

BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2017.

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