BSG: Keine Künstlersozialabgabe für professionelle Tänzer der TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice"

Eine Produktionsfirma musste keine Künstlersozialabgabe für die Mitwirkung professioneller (Eis-)Tänzer in den TV-Shows "Let´s Dance" und "Dancing on Ice" in den Jahren 2006 und 2007 entrichten. Wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 28.09.2017 entschieden hat, sind diese Personen als Sportler und nicht als Künstler im Sinn der Künstlersozialversicherung zu qualifizieren (Az.: B 3 KS 1/17 R).

Leistungserbringung in Unterhaltsformat macht noch keinen Künstler

Das BSG hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass nicht jeder automatisch zum Unterhaltungskünstler wird, wenn er in einem Unterhaltungsformat des sogenannten Factual Entertainment eine eigenständige Leistung erbringt. Entscheidend sei vielmehr, wie die konkrete Tätigkeit der Akteure im Kontext der Fernsehshows zu beurteilen ist (vgl. dazu BSG, NJOZ 2010, 1538).

Unterhaltungswert kommt nicht aus Auftritt der Profitänzer

Die professionellen (Eis-)Tänzer präsentierten in den genannten Shows schwerpunktmäßig ihren Tanz beziehungsweise Eistanz als Sport. Tanz unterfalle aber nur dann der Künstlersozialversicherung, wenn er als eine Form der darstellenden Kunst ausgeübt wird, nicht aber als professioneller Leistungs- beziehungsweise Breiten- oder Freizeitsport. Die Tätigkeit der professionellen (Eis-)Tänzer sei vergleichbar mit derjenigen von Tanztrainern gewesen. Der wesentliche Unterhaltungswert der TV-Shows habe dagegen in der Inszenierung der prominenten Showteilnehmer gelegen, die sich an der Einhaltung der Regeln des Turniertanz- beziehungsweise Eistanzsports messen lassen mussten.

BSG, Urteil vom 28.09.2017 - B 3 KS 1/17 R

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2017.

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