VerfGH Baden-Württemberg: Organklage eines Abgeordneten gegen zu hohe Aufwandsentschädigung unzulässig

Im Streit um die vom Landtag Baden-Württemberg beschlossene Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Landtagsabgeordnete hat der Abgeordnete Stefan Räpple eine Niederlage erlitten. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg erachtete den Antrag des Landtagsabgeordneten im Organstreitverfahren für unzulässig. Konkret war es um die am 10.02.2017 vom Landtag beschlossene Erhöhung der Kostenpauschale sowie der erstattungsfähigen Aufwendungen für Mitarbeiter gegangen (Beschluss vom 26.09.2017, Az.: 1 GR 27/17).

Missachtung des Gemeinwohlbelangs der Sparsamkeit keine Verletzung Räpples in Rechten als Abgeordneter

In seiner Entscheidung führt der VerfGH aus, Räpple habe die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte als Abgeordneter nicht hinreichend dargetan. Der Organstreit eröffne einem Antragsteller nicht die Möglichkeit, jenseits der Verteidigung eigener Rechte eine allgemeine Verfassungsaufsicht auszuüben. Ein Abgeordneter sei durch die in einem Gesetz festgelegte Höhe der Entschädigung nach Art. 40 Satz 1 der Landesverfassung in seinen Rechten als Abgeordneter nur betroffen, wenn durch die konkrete Höhe der Entschädigung die Freiheit oder Gleichheit des Mandats in Gefahr gerät. Dies habe der Antragsteller hier nicht aufgezeigt. Er habe lediglich vorgetragen, ihm sei es als Vertreter des ganzen Volkes nicht zumutbar, eine aus seiner Sicht unangemessene Belastung des Steuerzahlers hinzunehmen. Der Gemeinwohlbelang der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei aber kein Recht, das einem einzelnen Abgeordneten durch die Landesverfassung als organschaftliches Recht zugewiesen wurde.

VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.09.2017 - 1 GR 27/17

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2017.

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