Missachtung des Gemeinwohlbelangs der Sparsamkeit keine Verletzung Räpples in Rechten als Abgeordneter
In seiner Entscheidung führt der VerfGH aus, Räpple habe die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte als Abgeordneter nicht hinreichend dargetan. Der Organstreit eröffne einem Antragsteller nicht die Möglichkeit, jenseits der Verteidigung eigener Rechte eine allgemeine Verfassungsaufsicht auszuüben. Ein Abgeordneter sei durch die in einem Gesetz festgelegte Höhe der Entschädigung nach Art. 40 Satz 1 der Landesverfassung in seinen Rechten als Abgeordneter nur betroffen, wenn durch die konkrete Höhe der Entschädigung die Freiheit oder Gleichheit des Mandats in Gefahr gerät. Dies habe der Antragsteller hier nicht aufgezeigt. Er habe lediglich vorgetragen, ihm sei es als Vertreter des ganzen Volkes nicht zumutbar, eine aus seiner Sicht unangemessene Belastung des Steuerzahlers hinzunehmen. Der Gemeinwohlbelang der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei aber kein Recht, das einem einzelnen Abgeordneten durch die Landesverfassung als organschaftliches Recht zugewiesen wurde.