Die Klagen von Anwohnern und Gemeinden gegen das Flugverfahren über der Wannseeregion (sogenannte kurze Wannsee-Route) bleiben erfolglos. Dies geht aus zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.09.2017 hervor. Die Flugroute führt östlich an dem Gelände des Helmholtz-Zentrums Berlin vorbei, auf dem sich unter anderem der Forschungsreaktor BER II befindet. Das von den Klägern befürchtete Risiko eines betriebsbedingten Flugunfalls und der dadurch ausgelösten Freisetzung ionisierender Strahlung des Forschungsreaktors liege im Bereich des sogenannten Restrisikos, das als Lebensrisiko von jedem zu tragen sei. Dies habe ein im Auftrag des Senats erstelltes Sachverständigengutachten des TÜV Süd ergeben (Az.: 6 A 29.14 und 6 A 30.14).
Route auch unter Fluglärmgesichtspunkten nicht zu beanstanden
Der Sechste Senat ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Festsetzung der Flugroute rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren abwägungserheblichen Belangen (Gesundheit, Planungshoheit) verletzt. Die von den Klägern vorgebrachten Einwände hätten die Ergebnisse des Gutachtens nicht erschüttern können, so das Gericht. Die Wannsee-Route begünstige auch nicht das Risiko gezielter Angriffe auf den Forschungsreaktor. Ebenso wenig sei die Flugroute unter Fluglärmgesichtspunkten zu beanstanden. Insbesondere gebe es keine alternative Route, die sich hinsichtlich der Lärmverteilung als eindeutig vorzugswürdig aufdränge. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 28.09.2017 - 6 A 29.14
Redaktion beck-aktuell, 29. September 2017.
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